Alternative Neuberechnungen zum Hartz-IV-Beschluss des Deutschen Bundestages

Ronald Blaschke und Herbert Wilkens 13.12.2010 Druckversion

Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II – bekannter als „Hartz-IV-Eckregelsatz“ – von großer Bedeutung für die Diskussion um das bedingungslose Grundeinkommen ist. Jede politische Erörterung geht zunächst von dem aktuellen Mindestanspruch jedes Menschen aus, und wenn es um die mögliche Höhe des Grundeinkommens geht, heißt es oft, es könne erst einmal nur über einen Betrag diskutiert werden, der dem aktuellen Hartz-IV-Anspruch entspricht. Deshalb auch die Empörung der Grundeinkommensbefürworter über die von der Bundesregierung und vom Bundestag mit der Mehrheit von CDU/CSU und FDP beschlossene Erhöhung des Betrags um nur 5 Euro. Allen ist klar, dass die jetzt beschlossenen 364 Euro (plus Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Sicherung der bloßen Existenz und eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher Teilhabe nicht ausreichen.

Jetzt liegen zu dieser Frage eigenständige Berechnungen gemäß dem Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor. Sie sollen den wirklichen Bedarf klären. Zugrunde gelegt wurden dabei die Ausgaben der untersten 20 Prozent in der Einkommenshierarchie in Deutschland (ohne Grundsicherungsbeziehende), deren durchschnittliche Einkommen weit unter der Armutsrisikogrenze nach EU-Standard liegen. Die alternativen Berechnungen sind bisher vorläufig, weil wichtige Einzelinformationen noch ausstehen. Sie sind beim Statistischen Bundesamt angefordert worden und werden die Ergebnisse tendenziell weiter in Richtung auf höhere Regelsätze treiben.

Dies sind die bisher vorliegenden Studien:

  1. Die Partei DIE LINKE hat nach Beratung mit Experten u. a. von Sozialverbänden, Erwerbsloseninitiativen und Gewerkschaften in einer Pressekonferenz am 29. November 2010 (Youtube-Video, 7 Minuten) einen detaillierten Bericht (PDF, 131 kb) vorgelegt. Die Berechnungen ohne die von der Regierung angewendeten Tricks und ohne vollkommen willkürliche Abschläge kommen auf einen Regelsatz von 465 Euro. Wenn darüber hinaus einige grundsätzlich nicht gerechtfertigte Abschläge zurückgenommen würden, würde der Eckregelsatz für Alleinstehende nicht unter 514 Euro fallen. Grundsätzlich kritisiert die LINKE aber das EVS-Statistikmodell, da es die Ausgaben der Einkommensärmsten zur Grundlage der Regelsatzbestimmung nimmt und nicht den tatsächlichen Bedarf für ein menschenwürdiges Leben bestimmt. Ein solches Verfahren ist ein Zirkelschluss, denn das Einkommen vieler Menschen in dieser Gruppe reicht nicht für ein Leben in Würde. Um dem wenigstens teilweise abzuhelfen, fordert die LINKE einen Bedarfs-TÜV in den Güterabteilungen Ernährung, Mobilität und Bildung. Dieser ergibt, dass der Regelsatz über 600 Euro betragen müsste.
  2. Der Frankfurter Arbeitskreis Armutsforschung, eine Gruppe namhafter Wissenschaftler in Frankfurt am Main und Umgebung (unter anderen Irene Becker, Roland Eisen, Richard Hauser, Friedhelm Hengsbach, Franz Segbers und Wolfgang Strengmann-Kuhn) hat eine grundlegende Analyse vorgelegt: „Menschenwürde, Teilhabe und die scheinbare Objektivität von Zahlen“. Es wird im Einzelnen dargelegt, warum die neue Regelsatzbestimmung, die jüngst im Bundestag beschlossen wurde, nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, also als grundgesetzwidrig einzuschätzen ist. Die vorläufige Berechnung Irene Beckers führt zu einem Regelsatz von 478 Euro. Selbst wenn ein gewisser Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers anerkannt würde, dürfte der Regelsatz nicht unter 431 Euro gedrückt werden. Bei diesen Angaben muss berücksichtigt werden, dass die Gruppe der „verdeckt Armen“ noch gar nicht aus der überprüften Ausgabenpersonengruppe herausgerechnet worden ist. Es handelt sich um fast 6 Mill. Menschen, die Anspruch auf Grundsicherung hätten, jedoch aus unterschiedlichen Gründen diesen Anspruch nicht durchsetzen (können). Das heißt, die Regelsätze würden sich nach dieser Neuberechnung noch erhöhen.
  3. Die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe hat ebenfalls die Berechnung von Irene Becker zugrunde gelegt und kommt faktisch zu dem gleichen Ergebnis von 480 Euro bzw. 433 Euro. Allerdings wird von den auftraggebenden Landesverbänden der Diakonie eingeräumt, dass mit der Angabe 433 Euro normative Setzungen aus dem Entwurf des „Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen“ in Teilen übernommen werden, sehr wohl wissend, dass damit Positionen der Diakonie zu einem methodisch vertretbaren Berechnungsverfahren zurückgestellt werden. Deutlich wird dabei, dass die von der Bundesregierung vorgenommenen Abzüge bei der Ermittlung des Regelbedarfs nicht nur methodisch fragwürdig sind, sondern die Grenze des ethisch Vertretbaren berühren oder überschreiten.
  4. Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstags und Gutachter beim Verfahren des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelsätzen hat zur öffentlichen Ausschussanhörung vor Beschlussfassung des Gesetzes zu den Regelbedarfen eine eigene Berechnung veröffentlicht. Seinen Berechnungen zufolge müsste der Regelsatz bei 565 Euro liegen. Auch hier sind allerdings noch nicht die verdeckt Armen aus der Ausgabenpersonengruppe herausgerechnet, was zu einem zu niedrigen Regelsatz führt. Rüdiger Böker kritisiert wie o. g. Autorinnen und Autoren alternativer Berechnungen die Intransparenz sowie die fehlende Sachgerechtheit der aktuellen Regelsatzbestimmung und folgert daraus, dass das Verfahren verfassungswidrig ist.

Grundsätzliche Kritik an der verfassungsrechtlich äußerst bedenklichen Regelsatzbestimmung findet sich in einem Rechtsgutachten von Johannes Münder, Professor für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin.

Fazit

Die alternativen Berechnungen mussten auf der Grundlage noch nicht vollständiger Informationen angestellt werden. Dennoch belegen die vorläufigen Ergebnisse klar, dass eine beträchtliche Erhöhung des Regelsatzes unausweichlich ist, wenn die Regeln des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden sollen.

Um die Gesamtheit des Existenz- und Teilhabeminimums zu betrachten, also den Betrag, den ein Grundeinkommen bereitstellen müsste, sind noch die Kosten der Unterkunft und Heizung dazuzurechnen. Die Summe ist dann ein Nettobetrag, enthält also nicht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

In Deutschland lagen im Jahr 2009 die von den Sozialbehörden als angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung im Durchschnitt bei 290 Euro für eine alleinstehende Person. Diese Höhe wird allerdings von vielen Sachkennern als viel zu gering eingeschätzt. In Berlin zum Beispiel betragen die als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung derzeit 378 Euro. In München sind die Mietkosten bekanntlich noch deutlich höher.

Neben der notwendigen Debatte über das Existenz- und Teilhabeminimum (vgl. z. B. Blaschke 2010 ) bedarf es auch der grundsätzlichen Kritik an Hartz IV, so wie sie z. B. in der Stellungnahme des Netzwerkes Grundeinkommen vorgetragen wurde.

Ein Kommentar

Ursula Baptiste schrieb am 05.04.2011, 08:25 Uhr

Hierzu eine kleine Vergleichsrechnung aus der Praxis:

Ich bin 63 Jahre alt, arbeite seit 10 Jahren im TeleSells von BurdaDirektServices, Teilzeit, 75 %, da meine Mutter Pflegefall ist. Mein Einkommen hat sich noch nie erhöht, obwohl ich jährlich um Anpassung nachgesucht habe, und ich bin bei netto 960 €. Hiervon kann ich als alleinstehende Person nur wohnen und meine Fahrtkosten bestreiten, Ernährung ist nur noch mit Billigprodukten möglich, geschweige denn irgendwelche kulturellen Veranstaltungen. Eine Teilhabe am sozialen Leben ist praktisch ausgeschlossen. Ein Trost: So geht es Millionen in unserem reichen Staat. Wohngeld gibt es auch nicht, da die Sätze so berechnet werden, dass die aktuellen Mitpreise (bei mir 450 € warm) nicht Berechnungsgrundlage sind.

MFG

U. Baptiste

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