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Sanktionen im Hartz-IV-System werden in einer Weise verhängt, die ihrem Zweck zuwiderläuft und ungerecht ist. Zu diesem Ergebnis kommt eine wissenschaftliche Analyse des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH), die von Ingmar Kumpmann erstellt wurde und unter dem Titel „Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger: Zielgenaue Disziplinierung oder allgemeine Drohkulisse?“ erschienen ist.
Zitate aus den Schlussfolgerungen:
„Die Androhung und die Verhängung von Sanktionen tragen somit zur Aktivierung der Erwerbsarbeit bei, stehen dabei jedoch im Widerspruch zur Garantie des Existenzminimums für alle. Eine Beurteilung der bestehenden Regelungen erfordert somit ein Werturteil hinsichtlich der Abwägung zwischen diesen beiden Zielen. Angesichts der geringen Treffsicherheit und der besonderen Härte, die eine Kürzung der Grundsicherung unter das Existenzminimum individuell bedeutet, sollte darauf verzichtet und anderen Formen der Arbeitsanreize, etwa verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten, der Vorzug gegeben werden.“
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1 Kommentar:
Paragraph 1 des SGB II "Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende" sagt in (2)"Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen // 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts." Nachdem das BVerfG entschieden hat, dass der dafür vorgesehene Regelsatz (gerade) ausreichen würde, widerspricht offensichtlich JEDE Sanktion Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende!