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Hartz-IV-Regelsätze für Kinder - noch ein Prüfantrag an das Bundesverfassungsgericht

Das Bundessozialgericht (BSG) hält die Regelleistungen für Kinder und Jugendliche für verfassungswidrig. Es hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt (Prüfantrag), ob die Regelsätze – trotz der Mängel bei ihrer Festsetzung – verfassungsgemäß sind.

Es geht um Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“). Diesen Gleichheitsgrundsatz sieht das BSG in mehrfacher Hinsicht verletzt:

  1. weil die Regel­leistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
  2. weil nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern abweichende Bedarfe geltend machen können,
  3. weil das SGB die Höhe der Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

Im „Spiegel“ werden Hintergründe und politische Folgen ausgeleuchtet.

Erst vor wenigen Tagen hatte das Landessozialgericht Hessen die ausführliche Begründung seines Beschlusses veröffentlicht, die Rechtmäßigkeit der Regelsätze sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen (wir berichteten). In diesem Gerichtsbeschluss werden zum Teil andere Gründe für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit herangezogen.


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