Rolle der Gewerkschaften in einer Grundeinkommensgesellschaft

Ronald Blaschke 04.02.2016 Druckversion

carnation-158016_960_720Dass Teile der Gewerkschaftsbasis ein Grundeinkommen begrüßen, welches bedingungslos die Existenz und gesellschaftliche Teilhabe sichert, belegen die Umfragen bei der IG Metall und die Anträge mehrerer ver.di-Landesbezirke auf dem letzten Bundeskongress der Dienstleistungsgewerkschaft. Das belegt auch die Initiative Gewerkschafterdialog Grundeinkommen.

Dass sich allerdings einige Gewerkschaftsfunktionäre gegen das Grundeinkommen aussprechen, hat zwei Gründe: Erstens befürchten sie, dass das Grundeinkommen die Macht der Gewerkschaften, damit also auch ihre Macht, beschneidet. Zweitens befürchten sie, dass das Grundeinkommen Löhne drückt.

Zur ersten Befürchtung: Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter haben in einer Grundeinkommensgesellschaft den großen Vorteil, faktisch mit einem zusätzlichen Streikgeld ausgerüstet zu sein. Denn jedes Gewerkschaftsmitglied verfügt im Falle eines Streiks neben dem gewerkschaftlichen Ausgleich des Nettolohnes durch das Streikgeld* zusätzlich über das Grundeinkommen. Dieses „allgemeine Streikgeld“ in Form des Grundeinkommens hilft auch dann, wenn die Streikkasse bei einem längeren Streik mal leer werden sollte. Aus der abhängigen Beschäftigung wird durch das Grundeinkommen ein Arbeitsverhältnis mit individueller und kollektiver Verhandlungsmacht. Damit lassen sich Produktionsziele und -bedingungen – auch allgemeine Arbeitszeiten und die eigene Arbeits- und Lebenszeit – durch die Beschäftigten gestalten. Gestärkte individuelle und kollektive Macht heißt allerdings auch, dass die demokratische Macht der Mitglieder in der Gewerkschaft gestärkt wird. Das könnte ein Grund dafür sein, dass einige Gewerkschaftsfunktionäre das Grundeinkommen schlechtreden.

Zur zweiten Befürchtung: Wenn die individuelle und kollektive Verhandlungsmacht der Beschäftigten steigt, können sie das Lohngefüge leichter beeinflussen. Ordentliche Tarif- und Mindestlöhne können erstritten werden. Die Beschäftigten haben auch die Macht, gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Aufwertung schlecht bezahlter Arbeit – zum Beispiel bei Erziehung und Pflege – durchzusetzen.

Wir sehen, ein Grundeinkommen gibt keinen Grund, Nachteile für abhängig Beschäftigte und ihre Gewerkschaften zu befürchten. Es sichert die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe der Menschen, weil es hoch genug ist, um jeden einzelnen widerstandsfähiger gegen den Druck der Arbeitgeber zu machen. Noch stärker ist natürlich dadurch die gemeinschaftliche Interessenvertretung durch Gewerkschaften. Sie sind weit durchsetzungsfähiger, wenn ihre einzelnen Mitglieder nicht mehr in ihrer Existenz bedroht werden können. Erst mit einem Grundeinkommen gibt es auch eine tatsächliche Vertragsfreiheit: Die Arbeitsvertragspartner begegnen einander endlich auf Augenhöhe.

Wer kein „allgemeines Streikgeld“ und keine gestärkte Macht der Beschäftigten will, lehnt das Grundeinkommen mit durchschaubaren Argumenten wie „nicht finanzierbar“, „zu teuer“, „Umverteilung von oben nach unten über Gebühr“ ab. Der wird stattdessen entweder die Vorzüge von Hartz IV oder einer anderen bedürftigkeitsgeprüften, damit stigmatisierenden Grundsicherung oder eines partiellen, also nicht die Existenz und gesellschaftliche Teilhabe sichernden Grundeinkommens preisen.

Daraus ergibt sich eine wichtige Rolle für die Gewerkschaften auf dem Weg zu und in einer Grundeinkommensgesellschaft: Sie können dafür Sorge tragen, dass erstens das Grundeinkommen eingeführt wird, und zweitens, dass es ausreichend hoch ist und bleibt, also immer und ausnahmslos die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen sichert. Das heißt, dass es der Preisentwicklung angepasst wird und für die Verteilung von oben nach unten sorgt. Oder, wie es in einem lesenswerten Beitrag in der „Bayern Times“, einem Infoservice des Landesbezirksfachbereichsvorstandes Telekommunikation/IT von ver.di Bayern,  heißt: „Damit das bedingungslose Grundeinkommen nicht zu einem Almosen verkommt, müssen wir [die Gewerkschafter/innen, R. B.] es für uns in einer vernünftigen Höhe erstreiten. Dabei sind die Gewerkschaften der integrale Bestandteil in dieser Auseinandersetzung für die Beschäftigten.“

Darüber hinaus fällt den Gewerkschaften in der Grundeinkommensgesellschaft die Rolle zu, mit allen Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam Produktionsziele und -bedingungen zu definieren und zu gestalten, letztlich Rahmenbedingungen für ein gutes Leben für alle und eine Welt ohne Ausbeutung und Zerstörung der Natur zu schaffen. Gewerkschaften würden zu einem wichtigen Bestandteil einer demokratisch verfassten Gesellschaft freier Individuen.

* siehe zum Beispiel die Arbeitskampfrichtlinie von ver.di (hier als pdf-Dokument, siehe § 11, Punkt 5). Darin: „Die Höhe der Streikunterstützung errechnet sich wie folgt: Durchschnittsbeitrag des Gewerkschaftsmitgliedes [1 Prozent vom Bruttolohn, R. B.] x Stundenfaktor x 40 / arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit.“ Der Stundenfaktor beträgt bei 8 Stunden streikbedingt ausfallendem Lohneinkommen 2,5. Berücksichtigt wird außerdem eine Kindergeldzulage pro Kind in Höhe von 2,50 Euro pro Lohnausfalltag. Am Beispiel eines 40-jährigen Kollegen mit 3.500 Euro Bruttogehalt monatlich, 38 Stunden Wochenarbeitszeit, vollschichtigem Streik und mit 2 kindergeldberechtigten Kindern errechnet sich das Netto-Streikgeld wie folgt: 35 Euro x 2,5 x 40 / 38 = 92,11 Euro + 5,00 Euro Kindergeldzulage = 97,00 Euro pro Streiktag. Das ergibt ca. 2040 Euro Nettoeinkommen durch Streikgeld bei einem monatlichen Streik. Das Nettolohneinkommen des Kollegen bei diesem Brutto wäre bei Lohnarbeit rund 100 Euro höher.

Bildnachweis: CC0 Public Domain

 

5 Kommentare

Techniker schrieb am 04.02.2016, 17:59 Uhr

Wenn es ein Grundeinkommen gibt, dann kann man doch auf die Bürokratie verzichten, die Gewerkschaften verursachen. Das wäre wirtschaftlich effizienter, zumal ja schon heute Informatiker, Robotikexperten usw. nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Der Anteil der gewerkschaftlich Organisierten wird mit der Automatisierung weiter zurück gehen. Der Anteil der Bevölkerung, welcher von Gewerkschaften vertreten wird, wird also tendenziell immer geringer.

Mathias schrieb am 07.02.2016, 19:05 Uhr

Auf Bürokratie kann man gerne verzichten, aber nicht auf Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Gewerkschaften werden wie Arbeitgeberverbände in einer Grundeinkommensgesellschaft bestehen bleiben und sich auf ihre Kernaufgaben - z.B. das Erkämpfen von Tariferhöhungen - konzentrieren können.

Der Anteil der Bevölkerung, welcher in Gewerkschaften organisiert ist, wird steigen, da die Arbeitnehmer ohne Existenzangst Mitglied einer Gewerkschaft werden können.

Wolfram Sondermann schrieb am 08.02.2016, 00:32 Uhr

Die Intention des Beitrags ist lobenswert, aber es nützt nichts: Die \"individuelle Verhandlungsmacht\" würde im Falle eines BGE die \"kollektive Verhandlungsmacht\" faktisch sehr weit zurückdrängen. Der Beitrag setzt voraus, dass das Streikrecht unter BGE-Bedingungen Bestand hätte, woran aber stark gezweifelt werden muss, da es tatsächlich wohl durch ein nicht-existenzgefährdendes Kündigungsrecht eingetauscht würde. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Rechtsprechung ein solches Macht-Ungleichgewicht durchgehen lassen würde, in dem subventionierte Arbeitnehmer ein Streikrecht gegenüber nicht-subventionierten Arbeitgebern innehätten, so dass sie den Betrieb auf u. U. unabsehbare Zeit bestreiken könnten. Im öffentlichen Dienst würde der Staat sogar das Streikgeld seiner Tarifgegner zahlen. Solche Rahmenbedingungen des BGE sind m. E. schlechterdings unvorstellbar.

Die Gewerkschaften sollten für ein tatsächlich auskömmliches BGE eintreten, aber in dem Bewusstsein, dass der beste Job dann getan ist, wenn er sich überflüssig gemacht hat.

Ronald Blaschke schrieb am 10.02.2016, 12:52 Uhr

Der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte legt in Artikel 8 das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, und das Streikrecht fest. In Deutschland wird das Streikrecht aus der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit aus Grundgesetzartikel Art. 9 Abs. 3 abgeleitet. An internationalen Grundrechten ändert auch ein Grundeinkommen nichts. Das Bundesarbeitsgericht hat 1994 die \"Arbeitgeberseite\" mit dem Recht zur Betriebsstilllegung im Arbeitskampf ausgestattet, so dass damit \"Arbeitnehmer/innen\" auch ihren Lohnanspruch verlieren. Das Grundeinkommen wird auch dieses Recht nicht abschaffen.

Es bleibt also die Formel: Grundeinkommen plus andere Einkommen wie z. B. Streikgeld. Wenn \"Arbeitgeber/innen\" auf Betriebsstilllegung setzen, die Güter aber gebraucht werden, können sich ehemalige \"Arbeitnehmer/innen\" in solidarischen Ökonomien zusammenschließen und die Produktion selbst in die Hand nehmen. Das Grundeinkommen fördert auch dies.

Christoph Schlee schrieb am 01.04.2016, 23:04 Uhr

Bezogen auf das Grundeinkommen stellt sich das Problem, dass dessen Hauptprofiteure aus dem Kreis der Nichterwerbstätigen stammen, die noch weniger gewerkschaftlich organisiert sind als die Beschäftigten. Nur wegen des Streikgelds wird die Gewerkschaftsbewegung wohl kaum zur Speerspitze für ein BGE. Bei allem Respekt dominiert in diesem Beitrag doch zu sehr Wunschdenken.

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