Solidarisches Grundeinkommen – Vorteile aus der Sicht abhängig beschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen

Wolfgang Berlin 04.03.2011 Druckversion

In der Diskussion um ein solidarisches bzw. bedingungsloses Grundeinkommen wurde bislang ein Aspekt nur am Rand gestreift. Hierbei handelt es sich um die Vorteile, die ein solches Grundeinkommen nicht nur für die Menschen beinhaltet, die (zeitweilig) von sozialen Transfersystemen leben müssen, sondern auch für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die (derzeit) in einem festen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Aus der letzten Wirtschaftskrise haben wir gelernt, dass Kriseninstrumente wie Kurzarbeit und Abbau von Überstundenkonten nur befristet wirken. Weitere Strategien im beiderseitigen Interesse, wie mehrmonatige Sabbaticals und der „Ausstieg auf Zeit“, scheitern oft schon allein an dem dann verringerten Einkommen und der fehlenden gesetzlichen Krankenversicherung.

Gleiches gilt für finanziell abgefederte befristete Zeiten zur eigenen Weiterbildung, zur ganztägigen Unterstützung kranker Familienangehöriger oder für Blockfreizeiten zur Verwirklichung individueller Wünsche.

Ein solidarisches Grundeinkommen hätte hier folgende Vorteile:

  • Anerkennung gesellschaftlich sinnvoller, nicht sozialversicherungspflichtiger Tätigkeiten
  • finanzielle Absicherung von allgemeiner oder spezialisierter persönlicher Qualifikation
  • Verbreiterung der Steuerungsinstrumente zur Bewältigung von Wirtschaftskrisen
  • Schutz der Arbeitnehmer vor zu starker Abhängigkeit vom Betrieb

Die folgenden Thesen sollen die genannten Punkte detaillierter beleuchten. Für die Interessenvertretungen in den Betrieben sind das Argumentationshilfen, mit denen sie gegen Pauschaleinwände wie „Recht auf Faulheit“ zielsicher angehen können.

Verbesserte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme befristeter Auszeiten im Betrieb (Sabbaticals)

  • Ruhezeiten in Folge von „Burn-Out“ oder ähnlichem
  • Begleitung bei Reha-/Pflegemaßnahmen
  • befristete Pflege erkrankter Familienmitglieder
  • berufliche Weiterbildung (Meisterbrief, Abendstudium mit Prüfungen etc.)
  • Sprachkurse (auch in Verbindung mit Auslandsaufenthalt)
  • ergänzende Praktika außerhalb des Betriebes und/oder im Ausland
  • Einsparung von Kosten bei Eigenleistung im Wohnbereich
  • befristete Ehrenämter und Mitarbeit bei „Non-Profit“-Projekten
  • längere Reisen und/oder private Studienaufenthalte
  • Ausstieg auf Zeit im ruhenden Beschäftigungsverhältnis

Bisherige Probleme und künftige Möglichkeiten der befristeten Auszeiten

  • Sabbaticals waren bislang komplett unbezahlte Zeiten in einem zwar bestehenden, aber ruhenden Arbeitsverhältnis.
  • Der Ausfall des Einkommens konnte allenfalls über Darlehen des Arbeitgebers oder Tilgungsvereinbarungen ausgeglichen werden ( z.B. ein halbes Jahr Auszeit = 18 Monate um 1/3 reduziertes Entgelt).
  • Bei Ruhezeiten von mehr als einem Monat entfällt die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Erhebliche Zusatzbelastungen entstehen durch private Krankenversicherung.
  • Mit einem solidarischen Grundeinkommen wird ein Sockelbetrag fortlaufend gezahlt und ermöglicht somit eine Grundfinanzierung der Auszeit.
  • Mögliche Arbeitgeberdarlehen fallen entsprechend geringer aus, womit eine eventuelle Tilgung weniger belastet.
  • Die gesetzliche Krankenversicherung läuft weiter.
  • Die Rentenanwartschaft bzw. der Anspruch auf Mindestrente bleibt bestehen.
  • Neben Möglichkeiten wie z.B. Kurzarbeit und Altersteilzeit sind freiwillige Sabbaticals flexible Instrumente in Krisenzeiten für Arbeitnehmer und Betriebsräte zur Verhinderung von betriebsbedingter Kündigung und Personalabbau.

Förderung der Inanspruchnahme des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

  • Bislang scheiterte eine Inanspruchnahme vielfach an den deutlich reduzierten Nettoeinkünften wegen Verringerung der Arbeitstunden.
  • Durch ein bedingungsloses Grundeinkommen ergeben sich Vorteile im Gesamtnetto-Einkommen, die eine (befristete) Inanspruchnahme im Hinblick auf das Haushaltseinkommen deutlich kalkulierbarer machen.
  • Arbeitnehmer wie auch Betriebsräte können durch die freiwillige Inanspruchnahme des Gesetzes flexibler auf mögliche Veränderungen der Personalstruktur, z.B. in Krisensituationen wie von 2008 bis 2010, reagieren.
  • In normalen Zeiten ermöglicht diese Situation einen Ausbau des Personalbestands (unbefristet wie auch befristet) durch den dadurch entstehenden „Job-Sharing“ – Effekt
  • Die Bindung qualifizierter Mitarbeiter/innen durch verbesserte Möglichkeiten der Teilzeit ist ein wirtschaftlicher Vorteil für die Betriebe.
  • Auch hier wird außerbetriebliche Weiterqualifizierung einfacher darstellbar

Verlängerung und Flankierung von Elternzeiten

  • Derzeitige Möglichkeiten der Elternzeit: max. 12 Monate (mit Partner 14 Monate) bei 67% des jeweiligen Bruttoeinkommens (bei Teilzeit 67% der Differenz), Maximum 1.800 Euro.
  • Künftig erfolgt auch hier die Zahlung des Grundeinkommens, was trotz höherer Einkommenssteuer zu einem höheren Monatseinkommen führt.
  • Somit lässt sich Elternzeit auch dann vertreten, wenn der weiter arbeitende Partner weniger verdient.
  • Eine Verlängerung über den o. g. Zeitrahmen hinaus ist möglich, wenn mit dem Arbeitgeber ein ruhendes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.
  • Dadurch wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.
  • Der Anreiz zur Inanspruchnahme der Elternzeit erhöht sich sowohl bei Alleinverdienern als auch bei „mehr- verdienenden“ Elternteilen (i. d. R. Väter).

Weitere Vorteile des Grundeinkommens aus Sicht der Arbeitnehmer

  • Flankierung in Zeiten des Bezugs von Krankengeld bei lang anhaltenden Erkrankungen (zur Zeit 70% des Bruttoentgelts)
  • gesichertes Einkommen nach Auslauf des Krankengeldes, sofern kein Übergangs- oder Rehageld gezahlt wird und die Krankheit anhält
  • Überbrückung eventueller Wartezeiten auf die Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Arbeitnehmern in Fällen der Arbeitslosigkeit, vor allem nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes
  • betrifft besonders arbeitslose Menschen, die aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen des Partners (zur Zeit ca. € 1.500,00 bei einem Ehepaar mit einem Kind) keinen Anspruch auf ALG II haben.
  • verhindert das Abgleiten in prekäre Beschäftigung und stärkt die Verhandlungsposition der Arbeitnehmer sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen

Problem: Akzeptanz durch die Gewerkschaften

  • Der „Mainstream“ innerhalb der Gewerkschaften definiert Arbeit immer noch als (klassische) bezahlte (sozialversicherungspflichtige) Erwerbsarbeit.
  • Arbeit im Sinne gemeinwirtschaftlich sinnvoller Tätigkeiten, Ehrenämter, Mitarbeit in Nichtregierungsorganisationen, Erziehungszeiten, Arbeitslosigkeit etc. kommen zu kurz.
  • Das Motto „Gutes Geld für gute Arbeit“ ist zwar im Sinne der Bekämpfung prekärer Arbeitsverhältnisse richtig, kann aber nicht auf die Diskussion über ein solidarisches/bedingungsloses Grundeinkommen übertragen werden.
  • Ungewollt (?) wird hier der Begriff „Recht auf Faulheit“ transportiert.
  • Die Betriebsdefinition befördert Menschen, die ihren Job verloren haben, ohne Absicht an den Rand der Organisation und der Gemeinschaft.
  • Die Diskussion über das Grundeinkommen erfordert auch eine Diskussion über die Definition von Arbeit und die Organisationsprinzipien im DGB.
  • Kolleginnen und Kollegen mit Grundeinkommen könnten auch durch Vertrauensleute oder Sekretäre ihres bisherigen Betriebs weiter betreut werden.
  • Zu diskutieren wäre auch ihre Einbeziehung in die jeweiligen Fachgruppen.

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Der Autor

Wolfgang Berlin wohnt in Brühl im Rheinland und ist freigestellter Betriebsratsvorsitzender eines internationalen Nutzfahrzeugherstellers. Er ist Mitglied der Gewerkschaft IG-Metall.
Kontakt:brwolle@t-online.de

4 Kommentare

Cornelia Schiffer schrieb am 10.03.2011, 12:34 Uhr

Mit der Auflistung der hier vorgestellten Vorteile alleine reicht es nicht. Wir haben heute folgende Situation:

Laut Sozialbericht vom November 2008 ergab sich:

Die derzeitige \"Einkommensverteilung\" durch \"Erwerbseinkommen\" sieht wie folgt aus:

47,1 % verdienen 1 Euro bis unter 20.459 Euro jährlich

47,4 % verdienen 20.459 Euro bis unter 52.293 Euro jährlich

Die Initiative Deutschlandsneuedemokraten hat ja einen New-Deal als neues Staatsmodell entwickelt mit einem Mindesteinkommen/Grundeinkommen, versehen mit einem Mindestlohn. Dieses Modell wird zur Zeit noch mehr präzisiert. Es basiert auf einer negativen Einkommensteuer. Desweiteren wird ein \"Bürger - Gesundheitssystem\" derzeit ausgearbeitet.

Schauen Sie sich einfach mal auf deren Homepage um.

Wolfgang Schlenzig schrieb am 24.03.2011, 07:36 Uhr

Gehen wir mal von einem BGE von 800.- EUR/Monat (incl. KV + Miete) aus, dann wird nach der aktuellen Gesetzeslage sowie den betrieblichen Regelungen heute vieles von dem, was Wolfgang Berlin hier anführt, höher vergütet, z. B. auch Zeit für Ehrenamt bei voller Entlohnung. Das BGE ist kein Zusatz, der dann oben drauf kommt. Sollten diese Leistungen bei Sabbat, Ehrenamt, Krankheit, Weiterbildung usw. dann alle wegfallen und unter dem BGE subsummiert werden, was wir ja auch nicht wollen, dann greifen die Begründungen für o.g. Aufzählung.

Wolfgang Berlin schrieb am 31.03.2011, 14:12 Uhr

Leider gibt es keine grundsätzlichen gesetzlichen und/oder betrieblichen Regelungen, die Ehrenämter, Sabbaticals, Weiterbildung und Krankheiten nach Auslauf der Krankengeldbezugszeiten materiell abfedern. Es gibt Ausnahmen, meist in öffentlichen Betrieben. In der Mehrzahl jedoch gilt dies nicht. Ehrenämter sind in vielen Fällen \"einkommenslos\", in nur wenigen Fällen (THW, Betriebsrat etc.) gibt es so etwas wie eine Lohnfortzahlung. Nach 18 Monaten Krankengeldbezug gibt es bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nichts, wenn der Ehepartner nicht so wenig verdient, dass die Hartz IV-Grenzen eingehalten werden. Sabbaticals werden fast immer nur \"kreditiert\", aber für die in Anspruch genommenen Zeiträume nicht bezahlt. Und Weiterbildungen sind dann ohne materielle Abfederung, wenn sie keine Bafög-Förderung enthalten, nicht vom Betrieb initiiert und/oder gewünscht wurden oder - in wenigen Fällen - nicht z.B. aus Mitteln der EU gefördert werden. Sorry, aber etwas, das es gewöhnlich gar nicht gibt, kann auch nicht wegfallen. Abgesehen davon sind ausnahmeweise vorhandene betriebliche Zuschüsse nicht durch das BGE vom Wegfall bedroht.

Viktor Panic schrieb am 12.04.2011, 01:13 Uhr

Ein sehr guter Beitrag, mich stört nur in der Einleitung die Behauptung, Kurzarbeit wirke nur befristet. Wahr ist, dass der Gesetzgeber Kurzarbeit nicht als Dauerzustand wünscht und deshalb zeitlich befristet hat (und wegen der Krise die Frist verlängert hat!). Der Grund dafür ist, dass anderenfalls eine Missbrauchs-Möglichkeit gegeben wäre: Arbeitgeber könnten Arbeitskräfte für überhöhte Arbeitszeiten zu niedrigeren Löhnen einstellen, dann deren Arbeitszeit reduzieren und dies durch Kurzarbeitergeld dauerhaft subventionieren lassen.

International gilt das deutsche Kurzarbeitergeld als Erfolgsgeschichte während der Bankenkrise! Wir Grundeinkommensbefürworter können uns dies auf unsere Fahnen schreiben, denn das Grundeinkommen funktioniert prinzipiell ähnlich wie das Kurzarbeitergeld: Es mildert Einkommenseinbußen einer Person, egal ob durch Kurzarbeit, Arbeitszeitverkürzung oder auch Teilzeitarbeit verursacht.

Genauso wie es Einkommensunterschiede zwischen Personen mit unterschiedlichem Erwerbseinkommen mildert.

Missbrauch wie beim Kurzarbeitergeld ist beim Grundeinkommen natürlich nicht mehr möglich, da die Höhe der Zahlung allein vom aktuellen Einkommen abhängt, nicht vom ursprünglichen Arbeitsvertrag.

(PS: Mit \"Höhe der Zahlung\" meine ich natürlich, dass das Grundeinkommen - wie heute das Kindergeld - über den Arbeitgeber ausgezahlt und dabei mit der jeweils fälligen Einkommensteuer verrechnet wird. Natürlich unterstütze ich alternativ auch das Konsumsteuermodell.)

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