Pressemitteilung zu Sanktionen und Leistungseinschränkungen bei Grundsicherungen
Pressemitteilung des Netzwerks Grundeinkommen
„Weg mit dem offenen Strafvollzug Hartz IV – Grundeinkommen für alle!“
Anlässlich der heutigen öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu dem Thema Sanktionen und Leistungseinschränkungen bei den Grundsicherungen erklärt der Netzwerkrat des Netzwerkes Grundeinkommen:
Wir fordern die sofortige Streichung der Paragraphen im Zweiten Buch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die den Sozialbehörden das Recht einräumen, den Betroffenen die sozialen Transferleistungen zu kürzen bzw. vollständig zu versagen. Leistungskürzungen bzw. -versagungen durch Sanktionen und Leistungseinschränkungen missachten in eklatanter Weise menschen-, völker- und grundrechtliche Anforderungen an Grundabsicherungssysteme. Die ohnehin schon zu geringen Transferleistungen bei Hartz IV werden durch Sanktionen und Leistungseinschränkungen noch weiter unter das Minimum zur Sicherung der Existenz und Teilhabe gedrückt. Menschen werden dadurch existenziellen Nöten ausgesetzt und aus der gesellschaftlichen Teilhabe ausgegrenzt. Sanktionen sind Relikt einer strafenden und obrigkeitsstaatlichen Disziplinierungsfürsorge, die einem modernen Sozialstaat fremd ist. In einer Stellungnahme zur Anhörung haben wir in Anlehnung an rechts- und sozialwissenschaftliche Aussagen diese Position hinreichend begründet.
Darüber hinaus setzt sich das Netzwerk Grundeinkommen für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens für alle ein, bei der die Wahrung der Würde aller Menschen und die Beseitigung von Stigmatisierungen vor allem bei den gegenwärtig Erwerbslosen gesichert wird.
Wir fordern:
„Weg mit dem offenen Strafvollzug Hartz IV – Grundeinkommen für alle!“
Siehe auch die Stellungnahme des Netzwerks Grundeinkommen zur Anhörung.
Druckversion (PDF-Datei)
Ein Kommentar
Zu den Sanktionen möchte ich 3 Beispiele nennen:
§1(1) Sozialgesetzbuch: ... es soll dazu beitragen, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen.
GG Art. 12(1): Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gewungen werden, ...
Übereinkommen 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 IAO
Artikel 2: Als Zwangs-oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Überinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Internationale Arbeitskonferenz, 93.Tagung 2005, Internationales Arbeitsamt (Genf), Bestimmung der Merkmale von Zwangsarbeit (12). In ihrem ursprünglichen Thema, dem Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit im Sinne des Völkerrechts als \"jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat\" (Artikel 2 (1)1.
In meinen Augen ist das mehr als ausreichend, um eine Debatte über Sanktionen zu beenden.