Die Bedingungslosigkeit ist keine Tatsache, sondern eine Norm

Michael Sienhold 06.12.2018 Druckversion

Der Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens wird immer wieder entgegnet – nichts sei bedingungslos. Doch bestreitet das niemand. Gleichwohl wird kaum eine Debatte so erbittert und kontrovers geführt wie die über das Grundeinkommen. Ist die Debatte also gegenstandslos, weil sie um den völlig unstrittigen Punkt kreist, dass nichts bedingungslos ist? Oder geht es eigentlich um eine ganz andere Frage?

Tatsächlich handelt es sich um eine Frage ganz anderer Natur. Denn die Bedingungslosigkeit ist keine Beschreibung von unwillkürlich Bestehendem, sondern eine Norm, wie die Gewährung des Existenz- und Teilhabeminimums vernünftigerweise erfolgen soll. Demzufolge ist sie auch weder wahr noch falsch, sondern geboten oder nicht. Denn zu sagen, dass eine Sachbeschreibung der Realität entspricht oder nicht, ist das eine – die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit einer Norm das andere. Sachbeschreibungen wollen die Realität abbilden, Normen wollen ihr gerecht werden und sie beeinflussen. Normen sind eine von uns gewollte Reaktion auf eine Realität, Sachbeschreibungen eine Analyse von ihr.

Da die Bedingungslosigkeit also eine Norm und keine Tatsache ist, nach der das Existenz- und Teilhabeminimum ohne Bedürftigkeitsnachweis und Gegenleistungsbereitschaft gewährt werden soll, kann es weder für noch gegen die Norm sprechen, dass tatsächlich nichts bedingungslos ist. Denn damit das gegen diese Norm sprechen könnte, müsste sie Stellung dazu beziehen wollen, ob etwas de facto bedingungslos ist oder nicht. Das tut sie aber nicht, sondern sie fordert, wie das Existenz- und Teilhabeminimum gewährt werden soll. Die Norm der Bedingungslosigkeit zielt also gar nicht darauf ab, erfassen zu wollen, ob etwas de facto bedingungslos ist oder nicht, sodass es auch nicht für oder gegen sie sprechen kann, dass etwas de facto bedingungslos ist oder nicht.

Verdeutlichen wir uns dies anhand eines Beispiels: Wenn die Norm, auf Autobahnen ein generelles Tempolimit einzuführen, nicht gilt, könnte man die Frage, ob sie gelten sollte oder nicht, ebenso nicht damit beantworten, dass sie nicht gilt. Die Tatsächlichkeit des Bestehens oder Nicht-Bestehens einer Norm – in dem Fall des Tempolimits – kann also keine Auskunft darüber geben, ob sie geboten ist oder nicht. Denn Letzteres verlangt eine Begründung dafür, ob die Norm vernünftig ist oder nicht, das heißt, gelten soll oder nicht.

Damit ist nicht gesagt, dass nicht andere Sachbeschreibungen – außer der des Bestehens oder Nicht-Bestehens der Norm – die Vernünftigkeit der Norm begründen können. Ganz im Gegenteil: So kann der Verweis auf die Tatsache, dass ein flächendeckendes Tempolimit de facto das Unfallrisiko reduziert, sehr wohl für die Vernünftigkeit der Norm sprechen. Denn die Norm des Tempolimits würde dem gemeinsamen Wollen, Unfälle möglichst zu vermeiden, gerecht und damit die Realität zum Besseren beeinflussen.

Die Quintessenz dieses Beispiel lässt sich nun auf das Grundeinkommen übertragen: Genauso wie niemand ernsthaft sagen wollen würde, dass ein flächendeckendes Tempolimit deshalb nicht gelten soll, weil es heute de facto nicht gilt – so würde auch niemand sagen wollen, dass das Existenz- und Teilhabeminimum nicht ohne Bedürftigkeitsprüfung und Gegenleistung gewährt werden soll, weil es wir es aktuell nicht tun.

Dementsprechend kann auch der Hinweis, nichts sei de facto bedingungslos in unserer Volkswirtschaft, keine sinnvolle Entgegnung auf die normative Forderung sein, das Existenz- und Teilhabeminimum ohne Bedürftigkeitsprüfung und Gegenleistung zu gewähren. Denn die Bedingungslosigkeit zielt nicht darauf ab, Realität abzubilden, sondern ihr gerecht zu werden und sie zu beeinflussen. Dafür oder dagegen, dass sie ihr gerecht wird und sie zum Besseren beeinflusst, können gleichwohl andere Tatsachen als die des Nicht-Bestands der Norm der Bedingungslosigkeit sprechen – wie z.B. der Großteil unbezahlt erbrachter Arbeitsstunden in Deutschland oder die vermeintliche Nicht-Finanzierbarkeit des Grundeinkommens.

Zu sagen, «there is no such thing as a free lunch» ist ein analoges Phänomen wie die vermeintliche BGE-Kritik, «nichts sei bedingungslos». Denn beide Äußerungen sind Werthaltungen und keine Beschreibungen unumstößlicher, naturgegebener Tatsachen – geben sich jedoch als solche aus. So behauptet nämlich niemand ernsthaft, dass ein Mittagessen einfach so vom Himmel fällt und wortwörtlich bedingungslos ist. Das müsste aber behauptet werden, damit man sinnvollerweise darauf aufmerksam machen kann, dass das Gegenteil der Fall ist und nichts bedingungslos ist. Was hingegen ernsthaft behauptet wird, ist, dass das Existenz- und Teilhabeminimum ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden sollte. Eben genau wie die Tafeln schon seit eh und je Mittagessen ohne Gegenleistung zur Verfügung stellen.

Einzig darüber also, ob es eine vernünftige Norm ist oder nicht, das Existenz- und Teilhabeminimum ohne Bedürftigkeitsprüfung und Gegenleistungsbereitschaft zu gewähren, herrscht Uneinigkeit. Darauf hinzuweisen, dass de facto nichts bedingungslos ist, kann jedoch per se nicht dazu beitragen, in diesem Punkt mehr Einigkeit zu erzielen.

Nun könnte man meinen, dass die bis hierhin unternommene Analyse gegenstandslos ist, weil niemand den Vorschlag des Grundeinkommens damit kritisiert, dass de facto nichts bedingungslos ist. Doch dem ist nicht so, wie die folgende Aussage von Oliver Suchy, studierter Politikwissenschaftler und Leiter einer Arbeitsgruppe zu digitalen Arbeitswelten im Bundesvorstand des DGB, belegt:

Reformen am Hartz IV-System sind zweifellos nötig. Aber ein BGE ist dazu keine Alternative, schon allein, weil es sehr wohl an Bedingungen geknüpft ist – ökonomisch wie finanziell. (Quelle)

Einzuwenden, das BGE sei «sehr wohl» an ökonomische und finanzielle Bedingungen geknüpft, macht nur dann Sinn, wenn man denjenigen, gegen die sich der Einwand richtet, die Auffassung zuschreibt, das Grundeinkommen sei ökonomisch und finanziell bedingungslos. Doch sind die Befürworterinnen und Befürworter des Grundeinkommens nicht dieser Auffassung, geschweige denn ist sie von Relevanz für ihre Position. Ihnen geht es stattdessen darum, ob es vernünftig ist oder nicht, es zur Norm der Sozialgesetzgebung zu machen, das Existenz- und Teilhabeminimum ohne Bedürftigkeitsprüfung und Gegenleistungsforderung zu gewähren. Zudem wäre die Auffassung, dass etwas ökonomisch und finanziell bedingungslos sei, irrational, weil man nicht ernsthaft bestreiten kann, dass die Gewährung des Existenz- und Teilhabeminimums – ganz gleich, ob bedingt oder unbedingt – ökonomische und finanzielle Voraussetzungen hat.

In der folgenden Aussage schreibt Christoph Butterwegge dem BGE-Vorschlag ebenso eine Eigenschaft zu, die dieser nicht enthalten kann:

Alternativ bekommen wohlhabende und reiche Bürger das Grundeinkommen nicht bzw. bekommen es im Rahmen der Steuererhebung wieder abgezogen. Dann wäre es allerdings weder allgemein und bedingungslos. (Quelle)

Im Unterschied zu Suchy bezieht sich Butterwegges Kritik zwar auf die Norm der Bedingungslosigkeit, allerdings nur indirekt über den Weg ihrer vermeintlichen Konsequenzen. Nichtsdestotrotz ist seine Kritik sachlich ebenso unzulässig wie die von Suchy. Denn einzuwenden, eine steuerliche Kompensation des steuerfreien Grundeinkommens höbe die Bedingungslosigkeit auf, macht nur Sinn, wenn sich die Bedingungslosigkeit auf genau dieses Verhältnis zwischen Grundeinkommen und gezahlter Steuer beziehen würde. Das tut sie nicht und kann sie auch gar nicht, weil die Bedingungslosigkeit dann für etwas stehen würde, was per se, ganz gleich ob mit oder ohne Grundeinkommen, nicht eintreten kann – nämlich, dass ein Teil der Bevölkerung nicht mehr Steuern trägt als ihm im Gegenzug an Grundfreibetrag gewährt oder an Grundeinkommen gezahlt wird. Folglich schreibt Butterwegge dem Kriterium der Bedingungslosigkeit eine Bedeutung zu, die es nicht haben kann.

Zusammenfassend ist die Bedingungslosigkeit eine Norm, mit der das Existenz- und Teilhabeminimum gewährt werden soll, und keine Sachbeschreibung. Sie ist vernünftig oder unvernünftig, nicht aber wahr oder falsch. Sie bildet Realität nicht ab, sondern will ihr gerecht werden und sie formen. Dementsprechend beruht Suchys Einwand, das BGE hätte «sehr wohl» volkswirtschaftliche Bedingungen, auf einem Kategorienfehler. Denn mit dem Kriterium der Bedingungslosigkeit wird die faktische Bedingtheit von allem Volkswirtschaftlichen weder bejaht noch bestritten. Stattdessen wird mit ihr bestritten, dass es der Realität gerecht wird und sie zum Besseren beeinflusst, uns das Existenz- und Teilhabeminimum nur dann zu gewähren, wenn wir den Nachweis erbracht haben, erwerbstätig sein zu wollen.

 

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AKrebs60, [CC0.10], via.

2 Kommentare

Ernst Haft schrieb am 18.12.2018, 00:39 Uhr

Die Bedingungslosigkeit betrifft nicht nur die Norm \"wie die Gewährung des Existenz- und Teilhabeminimums vernünftigerweise erfolgen soll\", und damit korrekterweise bezeichnet eine \"Voraussetzungslosigkeit\" (voraussetzungsfrei = ohne Bedingung oder Gegenleistung zu gewährend).

Sie betrifft auch die Bedingungen der Gewährung dieser Leistung, somit vor allem die HÖHE des Grundeinkommens. Und damit ist schon deutlich zu erkennen, dass hinter all der Rabulistik des Autors und seinen verschwurbelten Ausführungen eine ganz harte Bedingung in jedem Fall im Raum steht, nämlich die Höhe des Grundeinkommens. DIESE Bedingung ist in jedem Fall zu verhandeln und ggf. auch anzupassen, wenn sich die ökonomischen Rahmenbedingungen (somit die vom Verf. genannte Norm) ändern. Es kann in gar keinem Fall von bedingungslos gesprochen werden. Dies ist nicht nur unsauber formuliert, sondern einfach falsch.

Lars Beck schrieb am 15.01.2019, 23:20 Uhr

[...] um das \"bedingungslos\" im Zusammenhang mit dem Grundeinkommen nochmal mit anderen Worten zu erläutern: Das Wort ist ein Schlagwort, dass sich gegen das bisherige Sozialsystem richtet, welches eine ganze Reihe von Bedingungen erfordert, um Sozialleistungen zu erhalten (ich denke Sie wissen von welchen Bedingungen hier die Rede ist) .

Wie vom Autor schon beschrieben, will das \"bedingungslos\" also nicht suggerieren, dass es keine Bedingungen gibt. Es wird auch mit einem bedingungslosen Grundeinkommen noch Bedingungen geben (z.B. die blose Existenz und evtl. die Staatszugehörigkeit oder den Aufenthaltsstatus; die Bereitstellung der ökonomischen Mittel; Kontoinhaber sein etc. pp.), nur im Vergleich zu den Bedingungen, die laut Sozialgesetzbuch das heutige Sozialsystem lenken und kontrollieren, bedingungslos sein.

Die Höhe ist in den Kriterien des bGe definiert unter \"existenzsichernd und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichend\".

Wie gesagt, das \"bedingungslos\" ist nur ein Schlagwort gegen das heutige Sozialsystem, nicht mehr und nicht weniger. Man sollte sich meiner Meinung nach daran nicht zu viel aufhalten und rumphilosophieren, sondern die Energie stattdessen lieber auf inhaltliche Fragen lenken. [...]

[gekürzt]

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