Beschluss der Grünen zu Sanktionen gegen Bezieher von Arbeitslosengeld
Der innere Widerspruch in dem Antrag der Grünen zum Umgang mit Arbeitssuchenden (wir berichteten) ist nicht aus Versehen entstanden, sondern in klarer Absicht und in einer Kampfabstimmung in der Grünen Bundestagsfraktion. Der Fraktion wird u.a. von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) „Soziales, Arbeitsmarkt und Gesundheit“ vorgeworfen, die Beschlusslage in der Partei zu ignorieren, dass niemandem durch Sanktionen die Möglichkeit zu gesellschaftlicher Teilhabe entzogen werden soll. Ein Brief von Brigitte Pothmer und Markus Kurth verdeutlicht die Diskussionslage in der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen. Wir geben dieses Schreiben auszugsweise wieder:
„Brigitte Pothmer und Markus Kurth
(ohne Datum, übermittelt am 08Jun08)
An die Bundesarbeitsgemeinschaft
Soziales, Arbeitsmarkt und Gesundheit
Betr.: Beschluss der BAG zum Antrag der Bundestagsfraktion
„Rechte von Arbeitssuchenden stärken – Kompetentes Fallmanagement sichern“ (Drs. 16/9599)
…
Differenzen bestehen zwischen Euch und uns in der Frage, inwieweit der Nürnberger Beschluss Sanktionen gänzlich ausschließt. Ihr interpretiert den BDK-Beschluss in diese Richtung, wir haben eine andere Sicht. Das wollen wir begründen.
Der BDK-Beschluss setzt hohe Hürden, um Sanktionen nicht zum beliebigen „Instrument“ des Fallmanagements werden und so selten wie irgendwie möglich zur Anwendung kommen zu lassen. Es werden viele Voraussetzungen genannt, die wir sämtlich auch in unseren Antrag übernommen haben, bevor eine Sanktion überhaupt verhängt werden kann. Vor diesem Hintergrund halten wir auch ein zusätzliches Sanktionsmoratorium für erlässlich, denn es bedeutete keinen qualitativen Fortschritt. … Hätte die BDK über diese Bedingungen hinaus ein grundsätzliches Sanktionsverbot beschlossen, dann wären die näheren Ausführungen, unter welchen Bedingungen zukünftig noch sanktioniert werden darf, überflüssig gewesen. So aber haben wir in Nürnberg eine präzise Vorgabe für die Bedingungen von Sanktionen erarbeitet.
Die Delegierten hatten die Möglichkeit, sich grundsätzlich gegen Sanktion auszusprechen. Das haben sie aber dezidiert nicht getan. Ein entsprechender Antrag, der die ersatzlose Streichung von Sofortangeboten, Sanktionen, Kontrollen und Leistungsausschluss forderte, wurde abgelehnt, wenn auch knapp.
Wir wissen, dass dieser Punkt nach wie vor hoch umstritten ist, doch die Mehrheit der Delegierten hat sich in Nürnberg gegen die Streichung von Sanktionen entschieden. Unseres Erachtens haben dazu maßgeblich die Berichte von grünen PraktikerInnen beigetragen, die aus ihrer praktischen Arbeit insbesondere mit Jugendlichen über den Wert des zwar behutsamen, aber nichtsdestotrotz gelegentlich erforderlichen Einsatzes von Sanktionen berichtet und um den Erhalt dieser Möglichkeit gebeten haben.
Der im Beschlusstext stehende Satz „Der Grundbedarf, der für eine Teilhabe an der Gesellschaft notwendig ist, muss jeder Zeit gewährleistet sein und darf nicht durch Sanktionen angetastet werden“ ist unglücklich formuliert, denn er bietet den Interpretationsspielraum, um dessentwillen wir nun die Auseinandersetzung führen. Ihr interpretiert Grundbedarf als „sozio- kulturelles Existenzminimum“, also den vollen Regelsatz. Das bedeutet aber de facto, dass keine Sanktionen mehr möglich sind. Wir verstehen den Satz in Würdigung des Mehrheitsbeschlusses anders.
Mit der Anbindung an das „physische Existenzminimum“ wird die Reichweite von Sanktionen erheblich eingeschränkt. Die momentane Gesetzeslage sieht in § 31 Abs. 3 SGB II vor, bei wiederholter Pflichtverletzung das gesamte Arbeitslosengeld II, also die Regelleistung inklusive Kosten der Unterbringung vollständig zu 100 Prozent zu streichen. Das jetzige Sanktionsregime greift somit weit in das physische Existenzminimum ein, bis hin zur kompletten Versagung der Leistung.
Dies ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar und soll zukünftig auf keinen Fall mehr möglich sein. Deswegen haben wir eine Grenze eingezogen, die sicherstellen soll, dass Sanktionen nicht existenzgefährdend wirken. Das Landgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom September 2007 eine Leistungskürzung von maximal 20 % als statthaft angesehen und somit 80 % des Regelsatzes als „unerlässlichen“ Betrag erachtet. Eicher/Spellbrink definieren in ihrem Kommentar zum SGB II 75% des Regelsatzes als Existenzminimum. In der allgemeinen Diskussion wird davon ausgegangen, dass maximal eine 30-prozentige Leistungskürzung erlaubt ist, soll das physische Existenzminimum weiterhin gedeckt sein.
Wir wollen nicht verschweigen, dass unser Antrag auch im AK I und in der Fraktion eine neuerliche Debatte um Sanktionen ausgelöst hat. Sie wurde sehr engagiert geführt. Das Meinungsspektrum reichte vom Vorwurf an die Antragsteller, der BDK-Beschluss würde im Antrag viel zu weitgehend zugunsten der Arbeitssuchenden interpretiert, bis hin zu eben Eurer Meinung. Ein Antrag, in dem vorgeschlagen wurde, das Wort „physisch“ zu streichen, wurde aber letztendlich mehrheitlich abgelehnt. Keiner der anwesenden Abgeordneten hat seine Entscheidung leichtfertig getroffen.
…“
4 Kommentare
St. Ion
Die Beschäftigung mit dem Thema Sanktionen ist reichlich undifferenziert. Grundeinkommensgegnern reicht zumeist die bestehende Regelung, bei den Befürwortern ist sie offenbar äußerst unbeliebt.
Dabei dürfte im Fehlen grundeinkommenspezifischer \'Notfallregeln\' eine erhebliche Menge der allfälligen Skepsis gegenüber dem Projekt gründen.
Es reicht eben nicht aus, die bestehende Regelung zurück zu drängen. Es kommt nicht nur darauf an, einen unantastbaren Sockel einzuführen. Ebenso ist die Frage zu stellen, wen eigentlich Sanktionen treffen, und wo und wann genau diese einsetzen sollen, damit auch mit ihnen die hohen Anforderungen, die das Grundeinkommen an die Gerechtigkeit stellt, eingelöst werden.
Da auch bei wirkenden Sanktionen das Existenzminimum gewährt bleiben muss, ist zu befürchten, dass die bisher geltenden im Notfall schnell ins Leere greifen. Wenn zu viele sich der Mitarbeit verweigern, geraten Einkommen-senkende Maßnahmen an die Grenze ihrer Wirksamkeit, die gezogen wird durch den unentziehbaren Mindestanspruch.
Sanktionen unterworfen werden dürfen natürlich nicht - wie höchst unfair heute üblich - einfach die besitzlosen Arbeitsverweigerer. Aber auch die Gruppe der \'aktuell\', im Notfall \'Streikenden\' kann nicht das Ziel sein, da unter ihnen viele sein können, die bereits manches Jahr gemeinwohl-förderlicher Tätigkeit hinter sich haben.
Natürlich muss die Drohung mit Sanktionen das Letzte sein, und nicht - wie heute - der Regelfall. Sie darf also nicht vorrangig an individuellem Verhalten, sondern muss zuerst bei sozialwirtschaftlicher Notwendigkeit ansetzen. Das legitime Ziel von Sanktionen ist nicht die persönliche Disziplinierung, sondern die Sicherheit der Wohlfahrt der Gesellschaft.
Notlagen müssen bereits im Vorfeld entschärft werden. So könnten zB. allgemeine und freiwillige, gut ausgestattete und damit attraktive \'Ersatzdienste\' gemeinnützig tätig werden und flexibel auf spezielle Erfordernisse reagieren.
Zusammengefasst:
Sanktionen beginnen oberhalb des Existenzminimums.
Die Bereitschaft zu gemeinnütziger Arbeit ist abhängig von erbrachter Arbeit und unabhängig von Einkommen und Vermögen zu prüfen.
Der Bereitschaftsprüfung voraus geht die Erklärung der sozialwirtschaftlichen Notlage.
Bevor man die Frage stellt, ob und wie hoch Sanktionen beim Grundeinkommen sein dürfen, sollte man den Grund für solche betrachtet haben. Warum kann man den Müßiggang nicht einfach dulden?
Geht es um den Neid oder Gerechtigkeit, wenn da einige, die anscheinend oder auch nur scheinbar keinerlei gesellschaftliche Leistung vollbringen, dennoch erträglich leben, während andere arbeiten?
Ein neues Gerechtigkeitsproblem gibt es bei Einführung eines sanktionsfreien Grundeinkommens nicht, denn es steht ja jedem, der bisher eine so genannte Leistung vollbringt, frei, es künftig auch zu lassen. Das Argument ist da umso wichtiger, wo es umgekehrt oft nicht jedem frei steht, genau diese Leistung zu vollbringen, und sich die Gerechtigkeitsfrage so ja eher andersherum stellt. Und andererseits wird bereits heute allerorten, wenn auch moralisch kritisiert, dann doch geduldet, dass man ggf. auch vom Geld seiner Vorfahren leben kann.
Da wo Besitz viele von Geburt an von fast allem erst einmal ausschließt und schon für die pure Existenz Geld benötigt wird, muss die gesellschaftliche Teilhabe wieder eröffnet werden, z.B. mittels BGE, bevor für weitere Leistungen moralisch ein Anspruch an das Individuum bzgl. Gegenleistung gestellt werden kann.
Es bleibt die Frage, ob nicht mittels Sanktionen verhindert werden müsse, dass insgesamt zu wenig Leistung erbracht wird. Aus einem solchen Grund konnten sich Sklavenhalter einst wohl auch nicht vorstellen, auf die lieb gewonnene Peitsche zu verzichten, und doch wurde später ohne Peitsche- mit neuen Strukturen und mehr relativer Freiheit der Arbeiter - mehr geleistet.
Wie ist aber zu gewährleisten, dass mit BGE keine „sozialwirtschaftliche Notlage“ eintritt.
Sicherheit gibt es dafür nicht. Die Funktionsfähigkeit hängt anfangs sicher mit der Höhe des sanktionsfreien, weil bedingungslosen, Grundeinkommens zusammen. Wenn das BGE zu niedrig ist, gibt es weiterhin eine zu hohe Nachfrage nach Arbeit und somit ungewollte Arbeitslosigkeit. Man kann da aber jederzeit nachsteuern. Wird das BGE zu hoch angesetzt, wird bei zu vielen Arbeitsfähigen Freizeit und Ehrenamt möglicherweise einen zu hohen Platz einnehmen und so das erforderliche Bruttosozialprodukt nicht erreicht werden. Die genaue Höhe aber vorher festzulegen, ist kaum möglich. Eine allmähliche Steigerung des BGE schafft hingegen die Sicherheit, nicht über das Ziel hinaus zu schießen.
Wir Befürworter des bedingungslosen Grundeinkommens lehnen Sanktionen gegen Arbeitsunwillige aus gutem Grund ab! Nicht Strafe nämlich, sondern ARBEITSLOHN sollte das sein, was den Menschen zur Arbeit motiviert!
Dass dieser zur Motivation für viele Menschen nicht ausreicht, liegt nicht so sehr daran, dass Arbeitgeber zu niedrige Löhne zahlen, sondern dass (Arbeitgeber-)Kosten und (Arbeitnehmer-)Nutzen in keiner vernünftigen Relation stehen. (Zu geringer Lohnabstand)
Die Grünen befinden sich mit ihrem Ansatz der Sanktionen nicht auf dem Boden unseres Grundgesetzes.
Im Artikel eins steht,
\"Die Würde des Menschen ist unantastbar\"
Dort steht nichts davon, dass die Würde eingeschränkt werden kann.
Dort steht auch nichts davon, dass Menschen arbeiten wollen müssen.
Da sich das ALG II wie früher die Sozialhilfe und jetzt das Sozialgeld aus dem Art. 1 unseres Grundgesetzes ableitet, kann es keine Sanktionen geben, die unter diese Beträge fallen.
Dies ist auch der Ansatz für die Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen. Gerade weil es keine Repressionen geben kann, die das Existenzminimum unterschreiten, da sonst die Würde verloren geht.
Hier müßte ein Grundsatzurteil her!!!