Bedingungslosigkeit und die Höhe des Grundeinkommens
Die vier Kriterien des Grundeinkommens kennzeichnen es als bedingungslos. Die ausreichende Höhe ist ein wichtiges Kriterium, denn ein zu niedriger Transfer gewährt nicht bedingungslos die Absicherung der Existenz und gesellschaftlichen Teilhabe des Menschen. Er erzwingt ökonomisch Lohn-/Erwerbsarbeit oder müsste durch andere, bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistungen aufgestockt werden, mit allen Folgen wie zum Beispiel verdeckte Armut durch Leistungsausgrenzungen.
Es folgt ein kurzer Überblick über verschiedene Möglichkeiten, ein Existenz- und Teihabeminimum für Deutschland zu benennen. Die Zahlen beziehen sich auf den monatlichen Nettobetrag für Alleinstehende, d. h. das verfügbare Einkommen nach Abführung der Beiträge für Sozialversicherung. Das Grundeinkommen soll das Existenz- und Teilhabeminimum individuell garantieren. Die verschiedenen Angaben vermitteln eine Vorstellung von der Mindesthöhe des Grundeinkommens in Deutschland – sie liegt zwischen 1.034 und 1.150 Euro.
1. Armutsrisikogrenze
Die Einkommensarmut bzw. das Einkommensarmutsrisiko bezeichnet die relative Armut. Armut bestimmt sich im Vergleich mit den anderen Menschen, ist also immer eine relative Größe. Das Europäische Parlament hat beschlossen, dass die jeweilige nationale Armutsrisikogrenze (60 Prozent des nationalen mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens) als Mindestuntergrenze für Mindest- oder Grundeinkommen zu gelten hat (siehe hier und hier).
In Deutschland gibt es vier verschiedene Datenquellen zur Berechnung der nationalen Armutsrisikogrenze. Der Mikrozensus ist aufgrund zahlreicher methodischer Schwächen, die eine extrem niedrige Armutsrisikogrenze ergeben, grundsätzlich nicht geeignet. Die European Union Statistics on Income and Living Conditions (EU-SILC) ist ebenfalls mit Vorsicht zu genießen, weil sie aufgrund methodischer Mängel ebenfalls zu niedrige Werte aufweist. Den EU-Vorgaben für eine Ermittlung der Armutsrisikogrenze gemäß wird die Armutsrisikogrenze von der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS, Statistisches Bundesamt) und vom Sozioökonomischen Panel (SOEP, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) erfasst. Hier die aktuellsten Werte für Armutsrisikogrenzen (immer Nettobeträge, also ohne Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, immer genanntes Einkommensjahr, für Alleinstehende)
EVS 2003: 1.000 Euro EVS 2008: 1.063 Euro EVS 2013: noch in Auswertung (vgl. hier)
SOEP 2003: 867 Euro SOEP 2008: 963 Euro SOEP 2012: 1029 Euro (vgl. hier)
Die Entwicklung dieser Werte lässt auf eine Armutsrisikogrenze beim SOEP 2016 in Höhe von ca. 1.100 Euro schließen, bei der EVS 2013 (die nächste Erhebung erst 2018) von mehr als 1.100 Euro.
Gemessen an den Beschlüssen des Europäischen Parlaments zu Mindesteinkommen müsste also die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (beide SGB XII) derzeit mindestens bei 1.100 Euro liegen.
2. EVS-Statistikmethode zur Bestimmung des Regelbedarfs für Grundsicherung und Sozialhilfe
Die Bundesregierung legt in regelmäßigen Abständen den Regelbedarf fest, der den Leistungen beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und der Sozialhilfe zugrundeliegt. Die Berechnung stützt sich auf die oben beschriebene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Allerdings wird diese von den Bundesbehörden selektiv ausgewertet, und zwar mit einer vollkommen unzulänglichen und willkürlich festgelegten Berechnungsmethode. Mit dieser Methode wird von einkommensarmen und oft materiell unterversorgten Personen deren monatlicher Verbrauch ermittelt und unter Abschlägen zum Regelbedarf für die oben genannte Grundsicherung und Sozialhilfe erklärt. Für das Jahr 2016 sind das 404 Euro. Hinzu kommen die von den Ämtern durchschnittlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). So ergibt sich aktuell ein Grundsicherungsbetrag von rund 704 Euro, der angeblich das Existenz- und Teilhabeminimum in Deutschland absichern soll.
Diese Methode zur Bestimmung des Existenz- und Teihabeminimums ergibt also einen Wert, der um rund 400 Euro, also 36 Prozent, unter der Armutsrisikogrenze liegt. Wohlfahrtsverbände versuchen nun, die Methode zu verbessern, indem sie andere Erhebungsgruppen für die Verbrauchsermittlung wählen. Sie kommen dabei auf Werte um die 491 Euro (zum Beispiel der Paritätische Wohlfahrtsverband). Das wären mit den KdU dann 791 Euro. Selbst bei günstigerer Gewährung der KdU, zum Beispiel mit durchschnittlichen 400 Euro, läge die Summe bei 891 Euro. Auch das wären rund 210 Euro bzw. 20 Prozent unterhalb der Armutsrisikogrenze.
3. Warenkorb
Das Europäische Parlament empfiehlt zur Überprüfung der Armutsrisikogrenze einen Warenkorb mit den Gütern und Dienstleistungen, die für die Sicherung der Existenz und zur Ermöglichung der gesellschaftlichen Teilhabe notwendig sind (siehe hier und hier). Lutz Hausstein ermittelte nach der Warenkorbmethode einen Regelbedarf für 2015 von rund 734 Euro (wir berichteten). Mit den KdU von 300 Euro wären das 1.034 Euro, bei durchschnittlichen 400 Euro KdU 1.134 Euro. Diese Werte stützen also die oben genannten Angaben zur Armutsrisikogrenze und davon abgeleitete Untergrenze für Mindesteinkommen bzw. Grundeinkommen.
4. Pfändungsfreigrenze
Das gilt ebenso, wenn man die Pfändungsfreigrenze betrachtet. Nach einer Pfändung müssen dem Schuldner derzeit mindestens 1.080 Euro Einkommen verbleiben (siehe hier). Dieser Betrag ist auch auf einem sogenannten P-Konto vor Pfändungen geschützt.
5. Freistellungsgrenze für Rückzahlung von BAföG-Leistungen
Diese Freistellungsgrenze liegt derzeit bei 1.070 Euro, ab August 2016 bei 1.145 Euro (siehe hier).
6. Fazit
Um die Höhe eines Grundeinkommens in Deutschland zu bestimmen, welches die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen soll, kann man auf verschiedene allgemein bzw. gesetzlich anerkannte monatliche Mindestgrenzen von Nettoeinkommen verweisen. Mit Ausnahme der Bestimmung der Höhe der Grundsicherung und Sozialhilfe liegen diese Grenzen derzeit zwischen 1.034 und rund 1.150 Euro. Das wäre ein Korridor für die Bestimmung der Höhe eines Grundeinkommens, das seinem Anspruch gerecht wird. Ein „Grundeinkommen“ unter dieser Höhe sichert die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe nicht bedingungslos, denn er erzwingt indirekt, nämlich ökonomisch, Lohn-/Erwerbsarbeit oder müsste durch andere, bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistungen aufgestockt werden, um tatsächlich die Existenz und gesellschaftliche Teilhabe abzusichern.
Bemerkung zum Thema Zusammenleben
Manchmal wird argumentiert, dass das Grundeinkommen nicht so hoch sein müsste, weil beim Zusammenleben von Menschen Einspareffekte entstehen, also weniger Geld gebraucht würde. Es ist richtig, dass beim Zusammenleben Einspareffekte entstehen. Aber eine mit diesem Argument begründete niedrigere Höhe des Grundeinkommens stellt die bedingungslose Absicherung der Existenz und der gesellschaftlichen Teilhabe in Frage. Denn die Bedingung ist, dass man, um mit einem niedrigeren Betrag diese Absicherung tatsächlich zu erreichen, mit weiteren Personen zusammenleben muss. Wer dies nicht kann oder möchte, hat zu wenig zum Leben und zur gesellschaftlichen Teilhabe. Insofern wird ein indirekter, ökonomischer Zwang zum Zusammenleben (oder eben zur Lohn-/Erwerbsarbeit) ausgeübt. Das Grundeinkommen soll aber das für die grundlegende Existenz und gesellschaftliche Teilhabe Notwendige individuell garantieren und keine wirtschaftlichen Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaften wie heute bei der Grundsicherung und Sozialhilfe erzwingen. Übrigens: Der mögliche Einspareffekt befördert das Zusammenleben in Partner*innenschaften oder anderen Wohngemeinschaften.
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11 Kommentare
Das Grundeinkommen muss eher hoch als niedrig sein. Der Absatz von Waren würde sich stark erhöhen. Die Gewinne würden wieder fließen und Investitionen würden sich wieder lohnen. Gleichzeitig würde Nachfrage nach Arbeitskraft entstehen. Das könnte Vollbeschäftigung bedeuten. Man darf das Grundeinkommen nicht nur betriebswirtschaftlich sehen, sondern auch volkswirtschaftlich.
Die Armutsrisikoschwelle ist kein guter Maßstab für eine BGE-Untergrenze, weil sie langsamer wächst als das Bruttoinlandsprodukt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten wir im Jahr 2003 eine monatliche Pro-Kopf-Bruttowertschöpfung von 2242 Euro. Die Armutsrisikoschwelle für das Jahr 2003 (1000 Euro) entsprach also 44.6 Prozent der monatlichen Pro-Kopf-Bruttowertschöpfung.
Wenn wir diesen Prozentsatz auf die monatliche Pro-Kopf-Bruttowertschöpfung für das Jahr 2015 übertragen (3096 Euro), ergibt das ca. 1380 Euro. Ich empfehle daher, immer rund 45 Prozent des aktuellen BIP als Maßstab zu wählen. Derzeit ergäbe das eine BGE-Untergrenze von 1400 Euro.
Das ist ein Verfahren zur Bestimmung des Grundfreibetrages, also im Prinzip unabhängig vom bGE. Das ist schon für die Einkommensteuer geboten. Ein bGE bedeutet dann nur die bedingungslose Barauszahlung VOR dem Freibetrag, so wie heute beim Kindergeld.
Der (gemittelte) individuelle Geldbedarf schwankt abhängig von dem, was an öffentlicher Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird und welche Gebühren (wenn überhaupt) dafür erhoben werden: Bildung, ÖPNV/Mobilität, Kommunikation, Gesundheitsversorgung ... Abgesehen von der Unmöglichkeit, Teilhabe in Würde objektiv zu quantifizieren, gibt es noch mehr Gründe für die Forderung nach Volksabstimmungen über das BGE. Die Entscheidung über BGE und seine Höhe darf nicht irgendwelchen politisch-technokratischen Eliten überlassen werden.
Siehe dazu auch http://politik-werkstatt.de/petition2.htm
Wer immer auch meint, man könnte diesen Wert berechnen ... er ist immer zu niedrig, und wahrscheinlich auch noch regional unterschiedlich. Ich lebe in Süddeutschland und habe 1500 Euro netto zur Verfügung. Und wenn dieses Jahr mein Sohn seine Ausbildung beendet, fallen Kindergeld und die günstige Steuerklasse II weg. Dann sind das ca. 300 Euro weniger. Wie ich diese erwirtschaften soll, weiß ich noch nicht.
Die Bemühungen, ein Grundeinkommen in Deutschland klein zu rechnen, treiben weiter ihre \'Blüten\'. Erinnern wir uns an die Petition zum Grundeinkommen: Da gibt es seitenlange Diskurse um einen Betrag von runden 1.500 Euro. Seit der Petition sind einige lebensnotwendige Bereiche im Preis exorbitant gestiegen: Wohnen, Mobilität, Gesundheit, Energie - für immer mehr Menschen in unserem Land nicht mehr bezahlbar. Ein wenig Realismus sollte die Grundeinkommensbewegung doch eher beflügeln als die pfennigfuchsende Kleinrechnerei, um es über diesen Wege den Zweiflern schmackhaft zu machen.
Auch bei der Steuerpflicht gibt es Untergrenzen. Der Grundfreibetrag für 2016 beträgt 8652 Euro im Jahr, also 721 Euro im Monat. Um ca. 1100 Euro monatlich für den eigenen Lebensunterhalt zu haben, braucht ein Arbeitnehmer - ledig, 40 Jahre, Hessen, keine Kinder, mit Kirchensteuer - einen Bruttolohn von 1500 Euro, wie man mit jedem Gehaltsrechner im Internet nachrechnen kann. Ein Grundeinkommen würde die Kakofonie der vielen unterschiedlichen \"Bewertungen\" zumindest vereinheitlichen und wäre dann konform mit Artikel 3 des Grundgesetzes.
\"Manchmal wird argumentiert, dass das Grundeinkommen nicht so hoch sein müsste, weil beim Zusammenleben von Menschen Einspareffekte entstehen, also weniger Geld gebraucht würde.\"
Wird nicht ein Denkfehler gemacht, wenn die BGE-Höhe am Ende nicht wieder mit den Skalierungsfaktoren zurückgerechnet, also mit dem durchschnittlichen Äquivalenzfaktor erniedrigt wird? Wenn man gegen das Argument am Anfang argumentiert, dann müsste man konsequenterweise auch gegen die Anwendung des Äquivalenzeinkommens als Grundlage der BGE-Berechnung argumentieren. Schließlich ist das Äquivalenzeinkommen nur virtuell und durch die Skalierungsfaktoren immer höher als das tatsächliche Einkommen.
Vereinfacht gesagt, müsste die auf Grundlage der Armutsgrenze durch Äquivalenzeinkommen berechnete BGE-Höhe am Ende wieder durch einen gesamten (gemittelten) Äquivalenzfaktor erniedrigt werden:
tatsächliche BGE-Höhe = Volkseinkommen/Äquivalenzvolkseinkommen * Äquivalenz-BGE-Höhe
Ein hohes BGE schafft unkalkulierbare Probleme, wenn es nicht global eingeführt wird, was weder demokratisch noch wirtschaftlich erreicht werden kann. Abgesehen davon, dass ein fester Betrag inflationsrelevant ist. Wenn das BGE keine Utopie bleiben soll, kann es nur schleichend - wachsendes Sockeleinkommen - eingeführt werden und vorläufig nicht alle individuell notwendigen Sozialleistungen ersetzen (aber mit zunehmender Tendenz). Also: Startfinanzierung klären und - nach demokratischer Legitimierung - baldmöglichst anfangen!
Der \"mögliche Einspareffekt\" beim \"Zusammenleben in Partner*innenschaften oder anderen Wohngemeinschaften\" wird z.T. darin liegen, dass haushaltsnahe Dienstleistungen wieder selber erbracht und nicht mehr von außen eingekauft werden. Auch darin, dass das Essen wieder selbst zubereitet werden kann, evtl. sogar wieder direkt aus dem eigenen Kräuter-/Gemüsegarten, wofür heute kaum Zeit bleibt. Daraus kann sich auch eine besser Volksgesundheit ergeben, was auch ein Einspareffekt ist.
Wenn wir das Existenzminimum (8.652 Euro/Jahr, 721 Euro/Monat in 2016), das schon heute jedem Bundesbürger entweder per steuerfreiem Grundfreibetrag oder via Grundsicherung (ALG 2, Grundsicherung im Alter etc.) zusteht, ab morgen direkt an die gleichen Bürger auszahlen, kostet das den Staat keinen Cent extra (für Kinder* wäre das BGE analog etwas niedriger).
Eine Negative Einkommensteuer würde nicht nur auf Löhne (Arbeit), sondern auch auf Leistungslose Gewinne (»arbeiten lassen«) erhoben. Bei 50 % schließt sie die Einkommensschere von Löhnen und Gewinnen. Bei einem jährlichen Volkseinkommen* von 2260 Mrd. (2015) fallen bei Grenzsteuersatz 50 % 1130 Mrd. im Jahr an. Ein monatliches BGE in Höhe von 1165 Euro ist bei 80,8 Mio. Einwohnern so aus den Primär-Einkommen finanzierbar.
Darüber hinaus lässt sich eine Negative Einkommensteuer zur Finanzierung des BGE auch mit einer Konsum- bzw. Verbrauchsteuer zur Finanzierung der übrigen Staatsausgaben und dem Abbau der Staatsschulden mittels Abbau privater Vermögen kombinieren:
https://www.youtube.com/watch?v=SV0Pg5ZMk14&feature=youtu.be&t=37m21s
…
*Aktuell (2016) beträgt das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte soziokulturelle Existenzminimum für Kinder 604 Euro monatlich (7.248 Euro pro Jahr). Sie setzt sich aus der Höhe des sächlichen Existenzminimums (4.608 Euro/Jahr, 384 Euro/Monat) und dem Freibetrag für die Betreuung und Erziehung bzw. Ausbildung (BEA) (2.640 Euro/Jahr, 220 Euro) zusammen.
*Das Volkseinkommen umfasst das von Inländern empfangene Arbeitnehmerentgelt sowie die Unternehmens- und Vermögenseinkommen.