Einkommensarmut und Höhe Grundeinkommen

Ronald Blaschke 10.11.2020 Druckversion

Die Armutsrisikogrenze (Armutsgefährdungsschwelle) wird oft herangezogen, um die Höhe des Grundeinkommens zu bestimmen. Das machen auch die Initiant*innen der laufenden Europäischen Bürgerinitiative „Bedingungslose Grundeinkommen in der gesamten EU“ (siehe Anhang). Als armutsgefährdet gilt eine Person, die weniger als 60 % des mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens im jeweiligen Land zur Verfügung hat.

Im Folgenden werden die aktuell bekannten Armutsrisikogrenzen* des jeweiligen Einkommensjahres für Deutschland nach EU-Standard (Nominalmonatswerte, netto in Euro, bezogen auf eine Person) aufgelistet*:

Laut Statistischem Bundesamt entwickelte sich die Armutsrisikogrenze, die mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)** ermittelt wird, in Deutschland wie folgt:

2003: 1.017 €; 2008: 1.052 €; 2013: 1.189 €; 2018: 1.364 €

Dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) *** des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zufolge entwickelte sich die Armutsrisikogrenze wie folgt:

2000: 830 €; 2001: 831 €; 2002: 859 €; 2003: 860 €; 2004: 875 €; 2005: 876 €; 2006: 906 €; 2007: 934 €; 2008: 955 €; 2009: 985 €; 2010: 999 €; 2011: 1.013 €; 2012: 1.024 €; 2013: 1.031 €; 2014: 1.055 €; 2015: 1.087 €; 2016: 1.128 €; 2017: 1.168 €

Laut der European Union Statistics on Income and Living Conditions (EU-SILC) entwickelte sich die Armutsrisikogrenze wie folgt****:

2010: 952 €; 2011: 980 €; 2012: 979 €; 2013: 987 €; 2014: 1.033 €; 2015: 1.064 €; 2016: 1.096 €; 2017: 1.136 €; 2018: 1.176 €

Diese Armutsrisikogrenzen (aus 2017 und 2018) ergeben im Durchschnitt 1.236 Euro (vgl. meine Prognose von 1.170 Euro, Blaschke 2018). Zum Vergleich: Die Pfändungsfreigrenze beträgt seit 2019 rund 1.180 Euro netto (vgl. Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz). Auf diese bezieht sich in einigen Bundesländern auch der sogenannte „Unternehmerlohn“, ein Lebenshaltungskostenzuschuss für Selbstständige, die durch die Corona-Pandemie in Not geratenen sind. Diese Pfändungsfreigrenze gilt bis Juni 2021 und wird dann erhöht.

Rechnet man die Armutsrisikogrenzen mit den durchschnittlichen jährlichen Steigerungsraten der jeweils letzten fünf Jahre auf das Jahr 2020 hoch (EVS rund 35 Euro, SOEP rund 29 Euro, EU-SILC rund 38 Euro), dann kommt man auf einen Durchschnitt von rund 1.314 Euro. Bedingt durch die Corona-Pandemie könnte die Steigerung etwas geringer ausfallen.

Soll also mit einem Grundeinkommen Einkommensarmut bzw. dessen Risiko abgeschafft werden, muss die Grundeinkommenshöhe im Jahr 2020 ca. 1.300 Euro betragen.

Ab und an wird behauptet, die Abschaffung von Einkommensarmut sei nicht möglich, da das Grundeinkommen die Armutsrisikogrenze nach oben drücke. Diese Behauptung ist aber falsch. Denn das Grundeinkommen, das durch eine Umverteilung von oben nach unten finanziert wird, bedeutet nicht, dass alle Einkommensschichten netto mehr in der Tasche haben.

Da die Armutsrisikogrenze von dem Mediannettoeinkommen abgeleitet wird, braucht die Rückverteilung über Abgaben nur so gestaltet zu werden, dass die unterhalb des Medians liegenden Einkommen durch das Grundeinkommen zwar über die Armutsrisikogrenze, aber nicht über den Median gehoben werden – und die oberhalb des Median liegenden Einkommen durch höhere Abgaben nicht unter den Median sinken. In diesem Falle würde sich durch das so gestaltete Grundeinkommen an der Armutsrisikogrenze gar nichts verändern, denn der Median bliebe unverändert, damit auch die 60-Prozent-Grenze davon. Allerdings gäbe es keine Einkommensarmut mehr. Das Ziel der Europäischen Union, die Armutsrisikoquote erheblich zu senken, wäre nicht nur erfüllt, sondern übererfüllt.

* Die vierte potenzielle Datenquelle zur Erhebung der Armutsrisikogrenze, der Mikrozensus, wird hier nicht berücksichtigt, weil er aus methodischen Gründen ungeeignet ist, seriöse Angaben zur Einkommensarmut zu ermöglichen (vgl. Blaschke 2018).

** Die EVS wird vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre erhoben. Die Angaben bis 2013 finden sich im 5. Armuts- und Reichtumsbericht (S. 554). Der Wert für 2018 wurde vom Statistischen Bundesamt am 5. November 2020 per E-Mail übermittelt. Dieser Wert für 2018 ist aus dem gesamten Datenmaterial der EVS abgeleitet, die Werte zuvor nur aus 98 Prozent des EVS-Datenmaterials.

*** Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung. Die Werte wurden mir per E-Mail am 20. Mai 2020 übermittelt.

**** vgl. Eurostat (auch hier) Die auf der Webseite angegebenen Jahreszahlen sind die Erhebungs-, nicht die Einkommensjahre.

Foto: Pixabay

2 Kommentare

Gerhard Seedorff schrieb am 11.11.2020, 10:20 Uhr

Wenn für die Höhe des Grundeinkommens immer wieder die statistisch von der Regierung festgelegte Armutsrisikogrenze verwendet wird weisen wir damit auch immer wieder auf den Sozialcharakter des Grundeinkommens hin.

Andererseits behaupten wir, dass das Grundeinkommen ein Grundrecht sei und darum muss auch die Höhe anders errechnet werden.

Das Grundrecht ergibt sich aus dem zum Leben erforderlichen Bedarf. Da sich dieser Bedarf je nach Alter, Geschlecht und den Preisen der erforderlichen Waren und Dienstleistungen laufend ändert sollte die Höhe des Grundeinkommens jährlich anhand dieser Parameter neu festgelegt werden.

Wir dürfen das Grundrecht auf Leben nicht mit dem Sozialrecht vermischen, selbst wenn von gleichen oder ähnlichen Fakten ausgegangen werden muss.

Jörg Reiners schrieb am 16.11.2020, 13:36 Uhr

Den Ausführungen von Herrn Seedorff stimme ich auf ganzer Linie zu. Und je nachdem, mit welchem Grundeinkommensansatz begonnen wird, wird sich dieses auf die \"wahren Bedürfnisse\" hin wandeln. Von vorneherein klar sollte sein, dass in allen Fällen ein eingeführtes Grundeinkommen inflationsbereinigt werden muss! Insoweit sind regelmäßige Anpassungen vorzunehmen.

Ob aber eine weitere Individualisierung allein schon aufgrund des bürokratischen Aufwandes sinnvoll ist, stelle ich infrage. Ein Grundeinkommen sollte zwar auf das allgemeine kulturelle Niveau bezogen sein, nicht aber auf Parameter wie Alter (Minderjährige ausgenommen) und Geschlecht. Für solche invididuellen Bedürfnisse sollten andere Systematiken greifen.

\"Das Grundrecht ergibt sich aus dem zum Leben erforderlichen Bedarf.\" Meiner Meinung nach handelt es sich hier genau um das relevante Politikum, welches die Einführung des Grundeinkommens so schwer macht. Denn wer bestimmt eben diesen zum Leben erforderlichen Bedarf? Die Macher der vorherrschenden Agendapolitik sind ja nachwievor der Meinung, dass die Transferhöhe bei Hartz-IV diesen Lebensbedarf decke.

Wir müssen allgemeingültig festmachen, was wir Grundeinkommensbefürwortende unter Menschenwürde und unter Leben verstehen. Was also ist \"Würde\"? Ab welchem Zustand wird aus purem Existieren jenes \"buon vivir\", jenes \"Gute Leben\"?

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