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Satzungsdebatte: Antrag von Matthias Dilthey

Am 11. Juni 2008 schickte Matthias Dilthey einen Antrag zur Diskussion um die Satzung und zur Vorbereitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. Juli 2008:

1) Es wird beantragt, das Netzwerk Grundeinkommen in einen gemeinnützigen,
eingetragenen Verein zu überführen.
Der SPK wird beauftragt, zur nächsten ordentlichen MV im Herbst 2008 tragfähige Konzepte dazu zu erarbeiten, um anläßlich der MV im Herbst eine Gründungsversammlung für das neue „Netzwerk Grundeinkommen e.V.“ abzuhalten und so dem Netzwerk legitime, transparente und demokratische Strukturen zu geben.

Begründung:
Das Netzwerk stellt mit fast 1.800 Mitgliedern eine gesellschaftsrelevante Kraft dar, die, alleine um die Glaubwürdigkeit in Bezug auf das BGE zu erhalten, eines gesicherten Rechtsrahmen bedarf.

(2.) Es wird getrennt beantragt, den SPK zu verpflichten, beigefügten Satzungsentwurf auf breiter, demokratischer Basis zu diskutieren und daraus eine transparente, tragfähige Lösung für unser neues Netzwerk zu entwickeln.

Begründung:
Die von Teilen des SPK und „Kooptierten“ entwickelten Statuten stellen lediglich eine Festigung des bisherigen Status Quo dar. Dieser Zustand ist jedoch nicht geeignet, den Pluralismus, den das Netzwerk eigentlich darstellen möchte, zu repräsentieren.

Beide Anträge zielen darauf ab, die bestehende Netzwerk-Regierung an ein Minimum von Basis-Demokratie zu erinnern und zu verpflichten.

Matthias Dilthey

Der folgende Satzungsentwurf kann auch als doc-Datei [1] (doc, 58 kb) zur weiteren Bearbeitung heruntergeladen werden

Satzung des Netzwerk Grundeinkommen

Präambel

NOCH ZU ERSTELLEN

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1.1) Der Verein führt den Namen »Netzwerk Grundeinkommen«.
(1.2) Der Verein hat seinen Sitz in NOCH ZU ERSTELLEN und wird in das
Vereinsregister eingetragen. Er führt dann den Namen
Netzwerk Grundeinkommen e.V..
(1.3) Das Geschäftsjahr ist das NOCH ZU ERSTELLEN.

§ 2 Zweck des Vereins

NOCH ZU ERSTELLEN

(2.1) Dazu soll das BGE folgenden Kriterien gerecht werden:

•existenzsichernd sein im Sinne der Sicherung einer integrativen, also einbeziehenden, gesellschaftlichen Teilhabe
•einen individuellen Rechtsanspruch darstellen
•ohne Bedürftigkeitsprüfung ausgezahlt werden
•keinen Zwang zur Erwerbsarbeit bedeuten

(1.3) Das Netzwerk Grundeinkommen versteht das BGE

als NOCH ZU ERSTELLEN

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht:

NOCH ZU ERSTELLEN

2. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§ 3 Steuerbegünstigung

(3.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3.2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(4.1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und verbindlich erklärt haben, dass sie diese Satzung und die Vereinsordnung anerkennen.
Personenvereinigungen und juristische Personen können ausschließlich fördernde Mitglieder werden.
(4.2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich, per E-Mail oder Internet-Formular beim SprecherInnenkreis einzureichen. Über den Antrag entscheidet der SprecherInnenkreis innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Mitgliedsantrags und teilt das Ergebnis schriftlich oder per E-Mail mit.
(4.3) Im Falle der Ablehnung kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim SprecherInnenkreis Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der SprecherInnenrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Widerspruchseingang.
(4.4) Im Falle der Annahme gilt die Mitgliedschaft für drei Monate ab Antragseingang als vorläufig. Während dieser Zeit kann der SprecherInnenkreis mit einfacher Mehrheit die Aufnahme des Mitglieds für unwirksam erklären. § 4 (3) gilt analog.
(4.5) Das SprecherInnenrat kann natürliche oder juristische Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Ziele des Vereins gemäss § 2 Abs. 1 erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(4.6) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem SprecherInnenkreis. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.
(4.7) Ein Mitglied kann durch den SprecherInnenkreis ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss wird vom SprecherInnenkreis schriftlich mitgeteilt und begründet.
Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim SprecherInnenkreis Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der SprecherInnenrat innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Zugang des Einspruchs.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(5.1) Alle Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, haben den Status von Fördermitgliedern.
(5.2) Ein Mitglied hat zusätzlich den Status eines ordentlichen Mitglieds, wenn es in den letzten sechs Monaten ohne Unterbrechung mindestens einer AG angehört hat oder in den letzten zwölf Monaten weniger als zwölf Wochen keiner AG angehört hat.
(5.3) Hinsichtlich ihres Mitgliedsstatus gemäss Abs. 2 sind die Gründungsmitglieder so anzusehen, als ob sie in den zwölf Monaten vor der Vereinsgründung ohne Unterbrechung einer AG angehört hätten.
(5.4) Alle Fördermitglieder sind in der FMV stimmberechtigt und können Anträge an die MV stellen. Ordentliche Mitglieder sind zusätzlich in der MV stimmberechtigt und können Anträge an das SprecherInnenrat stellen.
Alle Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäss der Vereinsordnung. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

(6.1) Die Organe des Vereins sind:
•der SprecherInnenkreis gemäss § 7
•das SprecherInnenrat gemäss § 8
•die Arbeitsgruppen (AGs) gemäss §§ 9 und 10
•die Mitgliederversammlung (MV) gemäss § 11
•die Fördermitgliederversammlung (FMV) gem. § 12
(6.2) Der SprecherInnenkreis vertritt den Verein gemäss § 26 BGB.
(6.3) Das SprecherInnenrat ist das Lenkungsgremium des Vereins.
(6.4) In den AGs findet die eigentliche Vereinstätigkeit statt.
(6.5) Die MV ist das oberste Organ des Vereins.

§ 7 SprecherInnenkreis

(7.1) Der SprecherInnenkreis besteht aus drei SprecherInnenkreismitgliedern, (SprecherIn, Kassenwart, Beisitzer) die den SprecherInnenkreis im Sinne von § 26 BGB bilden. Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit, die §§ 11.1 und 11.1.1 finden entsprechend Anwendung
(7.2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des SprecherInnenkreis werden durch die Vereinsordnung festgelegt.
(7.3) Die SprecherInnenkreismitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7.4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung von zwei SprecherInnenkreismitgliedern.
(7.5) Die SprecherInnenkreismitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotum SprecherInnenkreismitglieder abwählen und an deren Stelle andere Mitglieder einsetzen.
(7.6) Scheidet ein SprecherInnenkreismitglied aus dem SprecherInnenkreis aus, bestimmt der SprecherInnenrat unverzüglich eine Vertretung, die dessen Aufgaben bis zur Wahl eines Nachfolgers übernimmt.
(7.7) Der SprecherInnenkreis berichtet einmal im Quartal über seine Arbeit. Die Berichte sind jeweils so fertigzustellen, dass sie der ordentlichen SprecherInnenratssitzung rechtzeitig vorliegen.
Hinsichtlich des Mitgliedsstatus der SprecherInnenkreismitglieder gemäss § 5 Abs. 2 ist der SprecherInnenkreis als AG anzusehen.
(7.8) Der SprecherInnenkreis ernennt ein SprecherInnenkreismitglied zum Sprecher (SprecherInnenkreissprecher). Der SprecherInnenkreissprecher vertritt den SprecherInnenkreis im SprecherInnenrat.
(7.9) Die Sitzungen des SprecherInnenkreis sind Mitglieder-öffentlich.
(7.10) Einladungen und Protokolle sind rechtzeitig bzw. zeitnah Mitglieder-intern im Internet zu veröffentlichen.

§ 8 SprecherInnenrat

(8.1) Der SprecherInnenrat besteht aus dem
•Präsidenten/Präsidentin
•Sprecher für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
•Kontaktbeauftragte(n)
•Mitglieder-Obmann/Obfrau
•SprecherInnenkreissprecher gemäss § 7 Abs. 8
•den AG-Sprechern gemäss § 9 Abs. 9
Die SprecherInnenrats-Mitglieder, sofern sie nicht aus anderen Organen entsandt sind, werden aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die §§ 11.1 und 11.1.1. finden entsprechend Anwendung.
(8.2) Der SprecherInnenrat entscheidet über alle Belange, die nicht unmittelbar in den Einflussbereich des SprecherInnenkreis oder der AGs fallen. Aufgaben des SprecherInnenrats sind
insbesondere:
•Beratung über den Stand und die strategische Planung der Arbeit
•Erlass der Vereinsordnung
•Genehmigung von AG-Verträgen
•Entgegennahme der Berichte des SprecherInnenkreis und der Ags

Der SprecherInnenrat, erweitert um den SprecherInnenkreis ist dazu berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese im Zusammenhang mit der Vereinseintragung bzw. zur Erlangung der Steuerbegünstigung erforderlich sind. Diese Änderungen werden allen Mitgliedern unter Angabe der Gründe unverzüglich vom SprecherInnenkreis schriftlich mitgeteilt.
(8.3) Die SprecherInnenratsmitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(8.4) Anträge an den SprecherInnenrat sind schriftlich an den Mitglieder-Obmann beim SprecherInnenrat zu richten.
Es findet einmal im Kalendermonat eine ordentliche SprecherInnenratssitzung statt. Sie nimmt die Berichte des SprecherInnenkreis, des Mitglieder-Obmanns und der AGs Finanzen und Controlling entgegen.
(8.6) Der SprecherInnenkreis gibt bis spätestens 72 Stunden vor jeder SprecherInnenratssitzung allen SprecherInnenratsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail die geplanten Tagesordnungspunkte sowie Treffpunkt und Termin bekannt (Einladung).
(8.7) Weitere Tagesordnungspunkte können während der SprecherInnenratssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden SprecherInnenratsmitglieder angenommen werden.
(8.8) Der SprecherInnenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung gemäss Abs. 6 angekündigt wurde und 50% der SprecherInnenratsmitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind.
Die Sitzung und Beschlussfassung kann auch online oder schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen, wenn im Sinne von Abs. 6 dazu aufgerufen wird.
(8.9) Der SprecherInnenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden SprecherInnenratsmitglieder. Beim Umlaufverfahren entscheidet der SprecherInnenrat mit einfacher Mehrheit aller SprecherInnenratsmitglieder, wobei die Voten spätestens binnen einer Woche nach dem Aufruf schriftlich beim SprecherInnenkreis vorliegen müssen.
(8.10) Geplante Änderungen an der Vereinsordnung oder geplante Satzungsänderungen gemäss Abs. 2 müssen bereits in der Einladung in allen Einzelheiten angekündigt werden. Bei Änderungen an der Vereinsordnung oder der Satzung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden SprecherInnenratsmitglieder zustimmen.
Über jede SprecherInnenratssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das binnen eines Monats vom SprecherInnenkreis schriftlich oder per E-Mail an alle Aktiven gemäss § 9 Abs. 1 geschickt wird.
(8.11) Einladungen und Protokolle sind rechtzeitig bzw. zeitnah Mitglieder-intern im Internet zu veröffentlichen.
(8.12) Die Sitzungen des SprecherInnenrats sind Mitglieder-öffentlich

§ 9 Arbeitsgruppen (Ags)

(9.1) Eine AG besteht aus beliebig vielen Mitgliedern, die verbindlich erklärt haben, dass sie selbstständig und nachprüfbar Aufgaben des Vereins gemäss § 2 Abs. 2 ausüben wollen (Aktive).
(9.2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer AG werden durch den AG-Vertrag festgelegt, der zwischen dem Verein und den AG-Mitgliedern abgeschlossen wird.
(9.3) Die Aktiven haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(9.4) Neuzugründende AGs sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen (Gründungsantrag). Der Gründungsantrag enthält mindestens:
•eine detaillierte Beschreibung der Ziele der AG
•eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben der AG
•einen detaillierten Zeitplan (Meilensteine)
•einen detaillierten Budgetplan
•eine Beschreibung, wie die AG über ihre Arbeit berichtet
•die Kriterien, nach denen Mitglieder in die AG auf genommen werden
•die Kriterien, nach denen Aktive aus der AG ausgeschlossen werden
•die Kriterien, nach denen der Sprecher der AG gewählt bzw. abgewählt wird
•die Kriterien, nach denen sich die AG selbst auflösen kann
•die Laufzeit des Vertrags

§ 10 Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben

(10.1) Zu jedem Zeitpunkt müssen mindestens folgende AGs existieren:
•AG Finanzen
•AG Controlling
(10.2) Die AG Finanzen verwaltet die Kassen des Vereins und erledigt die Buchführung. Die verantwortliche Leitung der AG Finanzen obliegt dem Kassenwart.
(10.3) Die AG Controlling überwacht die Arbeit des SprecherInnenkreis, des SprecherInnenrats, der AG Finanzen sowie ggf. weiterer Ags. Die AG Controlling dokumentiert den Fortschritt der Vereinsarbeit und macht der ordentlichen MV eine Empfehlung, wie nach ihrem Dafürhalten über die Entlastung des SprecherInnenkreis, des SprecherInnenrats, der AG Finanzen und ggf. der weiteren AGs zu entscheiden ist.
(10.3.1) Die AG Controlling besteht aus drei aus der Reihe der Mitglieder zu wählenden Beauftragten. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Die §§ 11.1 und 11.1.1 finden entsprechend Anwendung.
(10.4) Die AG Controlling hat jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Büchern und sonstigen Unterlagen des Vereins und der einzelnen Ags.
(10.5) Mitglieder des SprecherInnenkreis, der AG Finanzen und ggf. einer AG Geschäftsführung dürfen nicht in der AG Controlling arbeiten. Mitglieder der AG Controlling haben jederzeit das Recht, detaillierte Auskünfte von Mitgliedern des SprecherInnenkreis, der AG Finanzen und ggf. der AG Geschäftsführung zu erhalten.
(10.6) Wenn Mitglieder der AG Controlling Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangen, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich und detailliert schriftlich allen SprecherInnenratsmitgliedern mitzuteilen.
(10.7) Die AGs Finanzen, Controlling und ggf. die AG Geschäftsführung berichten einmal im Quartal über ihre Arbeit. Die Berichte sind jeweils so fertigzustellen, dass sie der ordentlichen SprecherInnenratssitzung vorliegen. Die Berichte sind als Anlage zum Ergebnisprotokoll den Mitgliedern zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung im Internet ist ausreichend.

(10.8) Wird eine der in Abs. 1 aufgeführten AGs aufgelöst, bestimmt das SprecherInnenrat unverzüglich eine Vertretung (provisorische AG), die die Aufgaben der aufgelösten AG bis zur Gründung der Nachfolge-AG übernimmt.
Hinsichtlich des Mitgliedsstatus ihrer Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 ist eine provisorische AG wie jede andere AG anzusehen. Die provisorische AG bestimmt einen Sprecher, der die provisorische AG im SprecherInnenrat vertritt.
(10.9) Eine Vergabe von Aufgaben hat grundsätzlich Netzwerk-intern ausgeschrieben zu werden. Stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern sowie fördernden Mitgliedern ist bei Preis- und Leistungsgleicheit der Vorzug zu geben.

§ 11 Mitgliederversammlung (MV)

(11.1) Die MV besteht aus allen Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder gemäss § 5 Abs. 2 sind stimmberechtigt.
(11.1.1) Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht und sind wählbar, sofern die Mitgliedschaft nicht mehr unter die Ausschlussfrist gemäss § 4, Abs. 4 fällt.
(11.2) Aufgaben der MV sind insbesondere:
•Wahl der SprecherInnenkreis-Mitglieder
•Wahl der SprecherInnenrats-Mitglieder
•Entgegennahme des Jahresberichts der AG Controlling
•Bestätigung der Vereinsordnung
•Bestätigung der AG-Verträge
•Entlastung des SprecherInnenkreis
•Entlastung des SprecherInnenrats
•Entlastung der AGs
(11.3) Die ordentlichen Mitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(11.4) Anträge an die MV sind schriftlich oder per E-Mail an den SprecherInnenkreis zu richten.
(11.5) Es findet eine ordentliche MV zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Das Verlangen muss die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten und ist schriftlich oder per E-Mail beim SprecherInnenkreis einzureichen. Der SprecherInnenkreis sorgt dann dafür, dass die MV binnen sechs Wochen nach Antragseingang stattfindet.
(11.7) Der SprecherInnenkreis gibt spätestens drei Wochen vor jeder MV allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail die eingereichten Tagesordnungspunkte sowie Treffpunkt und Termin bekannt (Einladung). Ordentliche Mitglieder können bis zwei Wochen vor der MV schriftlich beim SprecherInnenkreis weitere Tagesordnungspunkte oder Anträge einreichen. Der SprecherInnenkreis teilt allen Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der MV schriftlich, per E-Mail oder über das Internet die beantragte Tagesordnung mit.
(11.8) Weitere Tagesordnungspunkte können während der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder angenommen werden.
(11.9) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie gemäss Abs. 7 angekündigt wurde und 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
(11.10) Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(11.11) Satzungsänderungen müssen bereits in der Einladung in allen Einzelheiten angekündigt werden. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen. Bei Änderungen des Vereinszwecks müssen mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und zustimmen.
Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das binnen zwei Wochen vom SprecherInnenkreis schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder geschickt wird und zusätzlich im Internet veröffentlicht wird.
§ 12 Fördermitgliederversammlung (FMV)

(12.1) Die FMV besteht aus den Fördermitgliedern gem. § 5 Abs. 1.
(12.2) Die FMV kann Beschlüsse der MV binnen sechs Monaten für unwirksam erklären.
(12.3) Die Fördermitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(12.4) Ordentliche FMVs sind nicht vorgesehen.
(12.5) Eine außerordentliche FMV ist einzuberufen, wenn 10% der Fördermitglieder, mindestens jedoch 5, dies verlangen. Das Verlangen muss die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten und ist schriftlich beim SprecherInnenkreis einzureichen.
Der SprecherInnenkreis sorgt dann dafür, das die FMV binnen sechs Wochen nach Antragseingang stattfindet.
(12.6) Der SprecherInnenkreis gibt spätestens vier Wochen vor jeder FMV allen Mitgliedern schriftlich die eingereichten Tagesordnungspunkte sowie Treffpunkt und Termin bekannt. Alle Fördermitglieder können bis zwei Wochen vor der FMV schriftlich beim SprecherInnenkreis weitere Tagesordnungspunkte einreichen. Der SprecherInnenkreis teilt allen Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der FMV schriftlich oder per E-Mail die beantragte Tagesordnung mit und veröffentlicht die Tagesordnung Mitglieder-intern im Internet.
(12.7) Weitere Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fördermitglieder angenommen werden.
(12.8) Die FMV ist beschlussfähig, wenn sie gemäss Abs. 6 angekündigt wurde und 10% der Fördermitglieder, mindestens jedoch sieben, anwesend sind.
(12.9) Die FMV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fördermitglieder.
Über die FMV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das binnen sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder geschickt wird.
Zusätzlich ist das Protokoll Mitglieder-intern über das Internet zu veröffentlichen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(13.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden.
(13.2) Bei Auflösung des Vereins müssen drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und zustimmen.
(13.3) Bei Auflösung, bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Einfügen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(13.4) Im Falle der beschlossenen Auflösung des Vereins ist vom SprecherInnenkreis unverzüglich eine außerordentliche FMV einzuberufen. Die Auflösung ist nur gültig, wenn sie nicht durch die dann zwingend abzuhaltende FMV für unwirksam erklärt wird.

2 Comments (Open | Close)

2 Comments To "Satzungsdebatte: Antrag von Matthias Dilthey"

#1 Comment By Wolfgang Schlenzig On 17.06.08 @ 09:31

Die Argumente für einen Verein sind nicht von der Hand zu weisen. Die Doppelkonstruktion eines Netzwerkes und eines angeschlossenen Fördervereins halte ich auch für kompliziert und bietet immer Angriffsfläche der Intransparenz. Eine Kombination von Statut- und Satzungsentwurf sollte möglich sein. Ich warne aber davor, Arbeitsgruppen so explizit und ausführlich in den Satzungsentwurf zu nehmen. AGs vermehren sich wie Hefe und sind am Ende organisatorisch und inhaltlich unbeherrschbar (–> Rat nimmt monatlich Berichte entgegen.) “Regionale Initiativen” ist eine schöne Wortverbindung, die nicht näher ausgeführt werden muss. In beide Ausarbeitungen muss die Finanzierung noch mit rein.

#2 Comment By Reinhard Börger On 17.06.08 @ 13:51

Der Antrag gefällt mir nach relativ flüchtigem Lesen besser als der Vorschlag des Netzwerks. Sicherlich sollte juristisch überprüft werden, ob vereinsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden und ob Aussicht auf Zuerkennung der Gemeinnützigkeit besteht; das muss wohl insbesondere beim Vereinszweck berücksichtigt werden.

Die Satzung ähnelt aber den meisten anderen Vereinssatzungen, die ich kenne. Ungewohnt ist die Aufteilung in Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder; ich würde lieber von Mitgliedern und aktiven Mitgliedern sprechen. Erstere sollten natürlich Einfluss auf den Verein haben; ich weiß nicht, was vorgeschrieben ist und ob die angegebenen Bestimmungen reichen. Eine Alternative wäre ein Verein, in dem nur die Aktiven Mitglieder sind; soweit ich weiß kann die Mitgliedschaft auch von der Entscheidung des Vorstandes abhängig gemacht werden; ein Verein braucht, soweit ich weiß, nicht jeden aufzunehmen.

(12.4) würde ich streichen; das hat, soweit ich sehe, keine juristischen Konsequenzen und verwirrt nur. In (13.3) würde ich hinzufügen, dass der Erbe des Vereins (nach dessen Erlöschen) das ihm zugeflossene Vereinsvermögen möglichst im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.

Noch ein genereller Punkt: Auf Frauenquoten würde ich verzichten. Ich glaube, Frauen, die für qualifiziert gehalten werden, haben auch so gleiche Chancen im Netzwerk. Es kann aber die Arbeit beeinträchtigen, wenn für eine bestimmte Position keine passende Frau gefunden wird, wie das nach der Satzung nötig wäre, obwohl es genug interessierte und qualifizierte Männer gäbe. Es geht hier schließlich nicht um Karrierechancen, sondern um oft undankbare Aufgaben, die kaum jemand gern freiwillig übernimmt.