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Entwicklung der Armutsrisikogrenze und Grundeinkommen

Die Armutsrisikogrenze zeigt an, welches verfügbare Nettoeinkommen der oder die Einzelne haben muss, um an der Gesellschaft teilhaben und ohne Ausgrenzung leben zu können.

Der Begriff „verfügbares Nettoeinkommen“ verweist darauf, dass z. B. für die Krankenversicherung der oder des Einzelnen noch weitere Einnahmen nötig sind – oder dass diese Versicherung für den Versicherten kostenfrei sein muss.

Die Armutsrisikogrenze wird ermittelt, in dem alle erfassten Haushaltnettoeinkommen auf Einpersonenhaushalte mittels einer Äquivalenzgewichtung umgerechnet werden. Von diesen Nettoeinkommen der Einpersonenhaushalte wird ein Medianmittelwert berechnet. Medianmittelwert heißt, dass fünfzig Prozent der Haushalte mit ihrem Nettoeinkommen über dem Median, fünfzig Prozent darunter liegen. Sechzig Prozent von diesem Medianmittelwert gelten nun nach EU-Standard als Armutsrisikogrenze. Die Armutsrisikogrenze – sechzig Prozent des mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens – zeigt also das relative Existenz- und Teilhabeminimum in einer bestimmten Gesellschaft an, das eine Ausgrenzung wegen zu geringer Einkommen in dieser Gesellschaft verhindern soll.

Die jeweilige nationale Armutsrisikogrenze sieht das Europäische Parlament als Untergrenze für ein ausreichendes Mindesteinkommen oder ein Grundeinkommen der jeweiligen Gesellschaft an. Der Verweis auf die entsprechende Entschließung des Europäischen Parlaments sowie eine Übersicht über die Entwicklung der Armutsrisikogrenze in Deutschland (ergänzt um eine Lese- und Verständnishilfe zur Übersicht) finden sich in diesem pdf-Dokument [1].

Daraus geht auch hervor, dass im Jahr 2013 die Armutsrisikogrenze gemäß qualifizierter Armutserhebungen in Deutschland zwischen 1070 und 1120 Euro liegen wird (Vgl. Anmerkung 7 der Übersicht). Diese Zahlen bestätigen auch die Berechnungen zur Höhe eines Transfers, der die Existenz und (Mindest-)Teilhabe in Deutschland sichern soll, die die Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV in und bei der Partei DIE LINKE [2] veröffentlicht hat.

2 Comments (Open | Close)

2 Comments To "Entwicklung der Armutsrisikogrenze und Grundeinkommen"

#1 Comment By anna meyer On 16.11.12 @ 14:43

Vor allem halte ich es für richtig, sich auf EU-Recht, also die ICESCR (Sozialpakt von 1976) und die EU-Grundrechtecharta(s) von 2000 ff zu stützen, um europäischem Recht zur Geltung zu verhelfe. Diese EU-Grundrechte/sozialen Menschenrechte gelten genauso wie der sogenannte Fiskalpakt (der dem Sozialpakt meiner Meinung nach widerspricht oder zu widersprechen droht).

#2 Comment By Monika Dorfner On 10.02.13 @ 22:34

Man beachte den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle für alle Barunterhaltspflichtigen ab 01.01.2013:
1.000 € bei Erwerbsarbeit
800 € bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld usw.)
1.100 € beim Betreuungsunterhalt
1.200 € gegenüber volljährigen Kindern nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule und bei Sonder-/Mehrbedarf.

Recht knapp kalkuliert, wer soll davon längerfristig mit ausreichender Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zurechtkommen? Und wie oft bleiben unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund des geringen Lohns des Zahlungspflichtigen trotzdem ohne ausreichenden Unterhalt?! Die Einführung eines BGE von 1.000 € und entsprechendem Betrag für Kinder wird vieles vereinfachen. Ich freue mich heute schon darauf!