Pfändungsfreigrenze – Messlatte für das Grundeinkommen

Herbert Wilkens 17.04.2013 Druckversion

Die Pfändungsfreigrenze wird zum 1. Juli 2013 angehoben. Sie ist ein wichtiger Indikator für die Höhe eines Grundeinkommens. Auch der Mechanismus der regelmäßigen Anpassung ist bedeutsam.

Wenn über das Grundeinkommen nachgedacht wird, geht es nicht zuletzt darum, welcher monatliche Betrag dafür zu fordern ist. Die Pfändungsfreigrenze – also der Betrag, den ein Schuldner von seinem Nettoeinkommen ungeschmälert behalten darf – ist eine wichtige Bezugsgröße.

Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2013 angehoben. Für Alleinstehende sind dann 1045 Euro pro Monat vor der Pfändung geschützt. Dieser Betrag darf ihnen nicht weggenommen werden.

Einige Konzepte für ein bedingungsloses Grundeinkommen nehmen unmittelbar Bezug auf die Pfändungsfreigrenze. Insbesondere gilt das für die „Sozialdividende“, die von der Attac-Arbeitsgemeinschaft „Genug für alle“ vorgeschlagen wird. Die Übersicht über Ansätze und Modelle eines Grundeinkommens (Stand Juni 2012, Seite 3) gibt hierzu und über andere Grundeinkommensvorschläge Auskunft.

2015 wird der Pfändungsfreibetrag erneut erhöht, dann auf rund 1.074 Euro. Diese regelmäßigen Anpassungen sind Folge der Koppelung an den Grundfreibetrag des Steuerrechts. Für Einzelheiten der Berechnungsregeln siehe z.B. den Infodienst Schuldnerberatung, der gemeinsam von zahlreichen Hilfeeinrichtungen angeboten wird.

Für das Grundeinkommen ist auch die Praxis dieser laufenden Anpassung wichtig. Das bedingungslose Grundeinkommen kann mit dem steuerrrechtlichen Verfahren unter bestimmten Umständen gegen eine schleichende Wertminderung durch Inflation geschützt werden. Dies ist jedoch nur eine zweitbeste Lösung.

Vorzuziehen sind automatische Anpassungen. So könnte eine Steigerung des Betrags für den Fall festgeschrieben werden, dass der Preisindex der Lebenshaltung um mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigt. Ein solcher Schwellenwert könnte bei 3 Prozent gegenüber der letzten Anpassung liegen, und die Betragserhöhung sollte mit dem gleichen Prozentsatz folgen, der für die Lebenshaltungskosten amtlich festgestellt wurde. Eine derartige Regelung hätte den Vorteil, dass nicht ständig neue Beschlussfassungen nötig wären, die ja immer die Gefahr politischer Willkür mit sich bringen.

2 Kommentare

Bryan schrieb am 18.04.2013, 09:08 Uhr

Wenn ich mich richtig erinnere, hat der Sozialwissenschaftler Prof. R. Albrecht schon Mitte der 2000er Jahre die sog. Pfändungsrenze als Marker fürs Konzept des gesellchaftlich garantierte Grundeinkommens theoretisch und empirisch herausgearbeitet. Siehe Richard Albrecht, Alte Armut – Neue Armut. Theorie und Empirie des Pauperismus, in: Internationale wissenschaftliche Korrespondenz zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, 42 (2006) 2/3: 145-161. Ders., Pauper(ismus): Geschichte und Aktualität von ´Neuer Armut´ und ´Arbeitenden Armen´, in: JahrBuch für Forschungen zur Geschichte der Arbeiterbewegung, 2007/II: 19-32

Juergen Rettel schrieb am 21.04.2013, 16:01 Uhr

Das ist doch ganz einfach: Wenn das Grundeinkommen für alle bei 850 Euro liegt, muss die Pfändungsgrenze für Erwerbstätige bei Grundsicherung plus Werbungskosten, also 1050 Euro liegen, damit sie ihrer Arbeit nachgehen können. Das ist eben der gravierende Unterschied zwischen Einkommensteuer und Konsumsteuer: Bei Einkommensteuer ist der Freibetrag für Erwerbstätige das doppelte bGE und nicht nur bGE wie bei Konsumsteuer. Zudem frisst die Konsumsteuer ja dann auch wieder die Hälfte vom bGE weg.

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