Sanktionen kommen nicht von ungefähr: Grundeinkommen statt „Teile und Herrsche“

Das sogenannte Bürgergeld war und ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (SGB II) geregelt. Wer behauptet, dass das Bürgergeld nunmehr in eine Grundsicherung zurück umgewandelt werden soll, irrt. Es war immer schon eine Grundsicherung (Grundsätzliches zur Begriffsbestimmung von Grundsicherungen auch hier: https://www.grundeinkommen.de/grundeinkommen/grundbegriffe)
Die Koalition von CDU und SPD möchte die jetzige Grundsicherung extrem verschärfen: Neben einer Veränderung der Konditionen zuungunsten der Betroffenen bei der Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft und Heizung und den Vermögensfreibeträgen ist eine enorme Ausweitung der Sanktionen und Leistungskürzungen geplant. Die SPD-Vorsitzende und derzeitige Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Baas hat sich offensichtlich mit Bundeskanzler Friedrich Merz, der schärfere Sanktionen schon lange gefordert hatte, darauf geeinigt. Eine gute Zusammenfassung der Vorhaben findet sich im Artikel des Merkur vom 19. Oktober 2025.
Im Newsletter von Harald Thomé vom 19. Oktober 2025 werden die geplanten Verschärfungen der Sanktionen bzw. Leistungsminderungen zusammengefasst, die sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. Oktober 2025 finden (allerdings relativeren sich einige Aussagen gemäß der hier veröffentlichten aktuellen Synopse geltender und geplanter Regelungen, vom 20. Oktober 2025, es kann also noch mit Veränderungen gerechnet werden):
„Bei Terminversäumnissen:
- Nach zwei versäumten Terminen: 30 % Kürzung
- Nach drei Terminen: 100 % Kürzung
- Nach vier Terminen: kompletter Wegfall von Regelsatz, Unterkunftskosten und Krankenversicherung
Bei Pflichtverletzungen:
- 30 % Kürzung bereits beim ersten Verstoß
- Ablehnung eines Arbeitsangebots: kompletter Leistungsentzug der Regelleistung
- Wiederholte Ablehnungen: kompletter Wegfall von Regelsatz, Miete und Krankenversicherung“
Wenn man das Zweite Buch Sozialgesetzbuch kennt, weiß man, dass es verschiedene Begründungsmöglichkeiten gibt, den Bezugsberechtigten das sogenannte Existenzminimum zu kürzen: Die Sanktionsparagrafen 31, 31a, 31 b des SGB II bestimmen die „Leistungsminderung wegen Pflichtverletzung“, im Paragraph 32 sind Sanktionsmöglichkeiten wegen Meldeversäumnissen aufgeführt. Im Kapitel 8 des SGB II finden sich auch die Bestimmungen zur Meldepflicht (Paragraph 59), die eine von mehreren dort aufgeführten Mitwirkungspflichten ist. Totalsanktionen des Regelbedarfs sind heute bereits möglich – nämlich dann, wenn dem Grundsicherungsbeziehenden wegen bestimmten Pflichtverletzungen nach Paragraph 31 des SGB II innerhalb des letzten Jahres die Leistung bereits gemindert war und er (erneut) eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt.
Inwieweit nun die geplanten Sanktionsverschärfungen vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben, wird sich zeigen. Dass es aber in seinem bekannten Sanktionsurteil vom 5. November 2019 Totalsanktionen für verfassungskonform erklärt hat, wird in der jetzigen Debatte oft nicht berücksichtigt.
Die „fiktive Nichtbedürftigkeit“ trotz tatsächlicher Bedürftigkeit
Bereits in meiner Studie zum Sanktionsurteil des BVerfG habe ich festgehalten: „Totalsanktionierungen sind verfassungsrechtlich möglich, wenn keine sogenannte wirkliche Bedürftigkeit (vgl. Teil 1 der Studie) vorliegt, also Betroffene ‚durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit […] ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch Erzielung von Einkommen selbst zu sichern‘ (Rz 209) in der Lage wären und dies ‚willentlich verweigert‘ (ebenda) wird.“ Eine wirkliche Hilfebedürftigkeit liege also nach dieser Aussage des BVerfG nicht vor, wenn die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht ergriffen wird, obwohl die Betroffenen ohne Einkommen dastehen. Damit ist die „Vermutung des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit“ begründbar.* Diese unterstellte Nichtbedürftigkeit ist bei bestehender Bedürftigkeit fiktiv und das Einfallstor für Totalsanktionen, das die Richter*innen ins damalige Bundesverfassungsgerichtsurteil eingebaut haben. Und so heißt es in der jüngsten Pressemitteilung der „Initiative für Neue Soziale Marktwirtschaft“ (INSM)** unter Berufung auf das von ihr beauftragte verfassungsrechtliche Gutachtens des früheren Präsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel: „Wer seine Mitwirkung verweigert, lasse erkennen, dass keine tatsächliche Bedürftigkeit besteht – und habe daher keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung.“
Schlegel soll laut der Welt vom 15. Oktober 2025 CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann beraten haben, der gemeinsam mit der SPD-Chefin und Arbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas die geplanten neuen Regelungen verhandelt hat.
Schlegel argumentiert in seinem Gutachten auf S. 78 wie folgt:
„Das Bundesverfassungsgericht lässt es bei Hilfebedürftigen, die nicht mitwirken wollen, auch zu, Leistungen ganz zu versagen. Wer ein ihm angebotenes zumutbares Arbeitsangebot, das seine Bedürftigkeit sofort beenden würde, grundlos ablehnt, ist so zu behandeln, als wäre es nicht bedürftig. Das heißt: die betreffende Person hat fortan keine Ansprüche aus der Grundsicherung mehr.“
Weiter schreibt er:
„Regelungsvorschlag: Lehnt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter eine ihm zumutbare Arbeit ohne sachlichen Grund ausdrücklich oder konkludent durch sein Verhalten ab, sollte künftig vermutet werden, dass er nicht bedürftig ist. Letzteres ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die betreffende Person: 1.) Termine beim Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, so dass ihr Bedarf nicht oder nur unzureichend ermittelt und Rechte und Pflichten nicht zeitnah bestimmt werden können, 2.) sie auf Vermittlungsangebote nicht oder nicht in angemessener Zeit reagiert oder Vorstellungsgespräche nicht wahrnimmt, wenn 3.) ihr Verhalten oder Auftreten bei Vorstellungsgesprächen auf eine fehlende Bereitschaft zur ernsthaften Arbeitsuche schließen lässt, 4.) sie ein Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit ohne sachlichen Grund auflöst oder das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen wieder aufgelöst wird. – Weitere Regelbeispiele sollten gesetzlich aufgeführt werden, um die Arbeit der Jobcenter zu erleichtern.“
Nun ist es aber keineswegs so, dass die geplanten Verschärfungen der Sanktionen unpopulär wären. Jüngere und jüngste Umfragen belegen das.
Umfragen zu den Sanktionen – Mehrheit befürwortet schärfere Sanktionen
Umfragen zeigen, dass weite Teile der Bevölkerung Sanktionen generell, aber auch ihre Verschärfung gut finden. CDU und SPD können sich also des überwiegenden Beifalls für ihre Vorhaben sicher sein. Hier eine Auswahl von Umfrageergebnissen:

Die Umfrage von infratest dimap im Auftrag des ARD – DeutschlandTREND Ende Juni/Anfang Juli 2025 zeigte, dass die Zustimmung zu den bisher möglichen Sanktionen wegen der Ablehnung einer Erwerbsarbeit quer durch die Bevölkerung geht: So finden sie 38 % der Parteianhänger*innen der Linken angemessen. Unter den Anhänger*innen der verschiedenen Parteien war das der niedrigste Zustimmungswert. Die meisten Zustimmenden gab es unter den Parteianhänger*innen der SPD mit 64 %. Dem stehen sehr viele gegenüber, die sagen, dass die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten nicht weit genug gehen: 52 % der AfD-Anhänger*innen sagen dies, 41 % der CDU/CSU-Anhänger*innen, 25 Prozent der SPD-Anhänger*innen, 19 % der Linken-Anhänger*innen und 18 % der Grünen-Anhänger*innen. Vgl. dazu die angezeigte Infografik von statista: https://de.statista.com/infografik/34960/umfrage-zur-angemessenheit-von-buergergeldkuerzungen/
Im ARD – DeutschlandTREND vom 3. September 2025 sagten 68 % der Befragten: Härtere Bürgergeld-Sanktionen gehen in die richtige Richtung.
In einer Pressemitteilung zur Forsa-Umfrage im Auftrag von RTL/ntv vor einigen Tagen heißt es: „Die von der Bundesregierung beschlossenen Verschärfungen beim Bürgergeld stoßen laut RTL/ntv Trendbarometer in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. 74 Prozent der Deutschen halten es für richtig, dass unentschuldigtes Versäumen von Terminen beim Jobcenter künftig zu deutlichen Kürzungen der Grundsicherung führt. Nur 24 Prozent lehnen die neuen Regelungen ab. Besonders hoch ist die Zustimmung unter Anhängern von CDU/CSU (89 %) und AfD (91 %), aber auch eine große Mehrheit der SPD-Wähler (73 %) befürwortet die Maßnahmen. Mehrheitlich dagegen sind nur die Anhänger von Grünen und Linke.“
In der jüngsten Yougov-Umfrage im Auftrag von dpa sagten 63 % der Befragten, sehr oder eher positiv auf die härteren Sanktionen im Rahmen der SGB-II-Reformzu blicken. 21 % der Befragten sagten, entweder eher negativ oder sehr negativ auf sie zu schauen.
Nun fragt sich: Wie ist diese Mehrheit für (verschärfte) Sanktionen zu erklären, was wären politische Alternativen?
a) Universell statt selektiv
Meines Erachtens ist die großmehrheitliche Zustimmung in der Logik des Grundsicherungssystems selbst begründet: Eine kleine Minderheit in der Bevölkerung hat den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Grundsicherungen sind Minderheitenansprüche. Ein Großteil der Bevölkerung zahlt mit seinen Steuern für diese Minderheit. Minderheitenansprüche stehen unter einem verschärften Legitimationsdruck, wenn sie von den Mehrheiten finanziert werden sollen und die Mehrheiten aber selbst nicht anspruchsberechtigt sind. Die Minderheitsposition ist einem Grundsicherungs-/Mindestsicherungssystem immanent – lediglich Bedürftige, also Menschen mit keinem oder sehr geringem Einkommen (und Vermögen), sind anspruchsberechtigt und nicht weite Teile der Bevölkerung oder alle. Diese selektive Anspruchsberechtigung selbst ist es, die eine ungenügende und repressive Anspruchsgewährung befürworten lässt und politischen Kräften entsprechenden Nährboden bietet – und die Chance Ressentiments zu verstärken.
Grundeinkommen statt „Teile und Herrsche“ müsste also die Forderung sein: Um Logik des Grundsicherungssystems, die auch einem Mindestsicherungssystem (vgl. https://www.grundeinkommen.de/grundeinkommen/grundbegriffe) innewohnt, aufzuheben, bedarf es einer anderen, die unter anderem dem Grundeinkommen eigen ist. In ihr sind alle anspruchsberechtigt. Dann würden sich Befürwortungen einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegen die ihn Befürwortenden selbst wenden. Mit einer universellen Leistung, auf die alle einen Anspruch haben, wäre eine andere Diskurs- und Aushandlungslogik verbunden. Zu berücksichtigen ist, dass sich im Falle des Grundeinkommens eine neue Minderheit bildet – nämlich aus obersten Einkommens- und Vermögensschichten bestehend, die am meisten zur Finanzierung des Grundeinkommens beitragen müssten. Ähnlich würde es sich bei anderen Bestandteilen eines universellen Sicherungssystems verhalten, wie bei kostenfrei zugänglichen sozialen Infrastrukturen und Dienstleistungen oder einer Bürger*innenversicherung.
b) Sich ergänzende statt sich ausschließende Einkommen
In meinem Beitrag zum Lohnabstandsproblem von Grund- und Mindestsicherungssystemen habe ich auf ein weiteres systemimmanentes, strukturelles Problem verwiesen: Die „Säule der Existenz- und Teilhabesicherung [durch bedürftigkeitsgeprüfte Grund-/Mindestsicherungen] steht der anderen, der (Mindest-)Lohnsäule, gegenüber.“ Dieses Nebeneinander von sich ausschließenden Systemen der Absicherung des Lebensunterhalts führt ebenso zu unzureichenden und repressiven Absicherungssystemen, weil die „hart arbeitende“ Mehrheit gegenüber der in der „Hängematte liegenden, nicht arbeitenden“ Minderheit auf einen akzeptablen Lohnabstand pocht. Unter anderem dadurch ist sie dann dazu geneigt, der „nicht arbeitenden“ Minderheit Reformen im Sinne ungenügender Höhe, aber auch repressiver Ausgestaltung zuzumuten: „Wenn ich schon (hart) arbeiten muss, um meinen Lebensunterhalt zu sichern, möchte ich wenigstens viel mehr in der Tasche als Grundsicherungsbeziehende. Und den Lohnabstand kann ich auch dadurch etwas ausweiten, ganz ‚Unwillige‘ hart zu sanktionieren.“ Auch hier würde das Grundeinkommen in seiner Logik weiterhelfen: Es wäre der die Existenz und Teilhabe sichernde Grund, auf dem alle stehen können und zu dem weitere Einkommen, wie zum Beispiel Erwerbseinkommen, hinzukommen. So würde es das Lohnabstandsproblem stark minimieren, wenn nicht gar ganz lösen. Grundeinkommen und Erwerbseinkommen wären dann zwei sich ergänzende Einkommen im Sinne eines Income Mixes*** – und nicht wie bei Grund-/ Mindestsicherungen sich weitgehend ausschließende Einkommen. Der Income Mix hatte darüber hinaus den Charme Zeitsouveränität zu befördern.
c) Wäre eine sanktionsfreie Mindestsicherung oder Grundsicherung, wie sie Die Linke und einige Wohlfahrtsverbände fordern und ehemals BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderten, eine Alternative?
Nein, auch wenn die Abschaffung jeglicher Sanktionen bzw. Leistungsminderungen bei den Grund-/Mindestsicherungen (und deren armutsfeste, individuelle Ausgestaltung) erstrebenswert wäre. Sie würde nämlich die mit der Selektivität (a) und des sich Ausschließens der Einkommen (b) gegebenen strukturellen Ursachen der Probleme nicht beheben. Eine Sanktionsabschaffung (und ausreichende Höhe) für wenige dürfte ein politisch unrealistischeres Ziel sein als ein Grundeinkommen für alle. Einer Minderheit viele Vorteile gegenüber einer Mehrheit zu verschaffen und diese Vorteile zu erhalten, ist nur mit hoher Machtkonzentration auf Seiten der Minderheit möglich, wie sie z. B. bei der (permanenten) Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Privateigentum gegeben war (und ist). Eine solche Machtkonzentration auf Seiten der Minderheit, der Armen und Ärmsten der Gesellschaft, ist undenkbar. Eine sanktionsfreie Mindest-/Grundsicherung müsste auch das Konstrukt der Hilfebedürftigkeit, also die Bedürftigkeitsprüfung abschaffen, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Würde aber auch diese abgeschafft, wäre das Sicherungssystem bedingungslos und universell, eben ein Grundeinkommen.
Zusammengefasst: Der Kampf für eine armutsfeste und sanktionsfreie Grund-/Mindestsicherung ist nur erfolgreich, wenn er für eine Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfung und damit für ein Grundeinkommen geführt wird.
* Hilfebedürftigkeit gemäß SGB II meint nicht Bedarf an sozialer oder sorgender Unterstützung, sondern fehlendes Einkommen und Vermögen (eigenes und das der Mitglieder der sogenannten Bedarfsgemeinschaft) zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Paragraph 9 des SGB II).
** Das ISNM ist eine arbeitgebernahe Lobbyorganisation, finanziert von Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie.
*** Das ist auch der Vorschlag von Georg Vobruba (vgl. Georg Vobruba: Alternativen zur Vollbeschäftigung. Die Transformation von Arbeit und Einkommen. Frankfurt am Main, 2000. S. 15 ff., 122 ff.)
3 Kommentare
Der Begriff \"arbeitgebernah\" bei der INSM verschleiert, dass es sich um die Arbeitgeber der Metall- und Elektroindustrie handelt. Also eine Arbeitgeber-Einrichtung handelt. \"Ehre, wem Ehre gebührt\", um es ironisch zu formulieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem konkreten Fall eine weitergehende Sanktionierung offen gelassen, dass allerdings nur wenn, der potentielle Arbeitgeber dem Leistungsberechtigten unter den genannten Kriterien, dass die Beschäftigung dieser Person eine vollständige \"Befreiung\" von SGB II Leistungen ermöglicht, - und das wird in dem Beitrag nicht deutlich - auch eine Einstellungszusage gibt. Der Verweis auf Äußerungen von Ex-Präsident des BSG Schlegel ist deswegen auch problematisch, da sich dieser als Scharfmacher generiert hat, der offenkundig gerne über die Grenzen des Urteils des Bundesverfassungsgericht gehen will.
https://www.fr.de/wirtschaft/ausgaben-sozialgerichtspraesident-schlegel-buergergeld-sanktionen-verweigerer-sozialstaat-zr-92859094.html
Sehr gute Analyse! Vielen Dank!