Grundrechte ausgehebelt: Grundsicherungen werden sehr häufig nicht in Anspruch genommen

Ronald Blaschke 24.07.2018 Druckversion

Es ist schon lange bekannt und vielfach diskutiert worden, dass bedürftigkeitsgeprüfte und repressive Sozialtransfers die Anspruchsberechtigten nicht erreichen. Sie sind Grundsicherungen* und sollen eigentlich das Existenz- und Teilhabeminimum sichern. Dass die Grundsicherungen den Bürgerinnen und Bürgern nicht erreichen, wird als Nichtinanspruchnahme von Sozialtransfer oder manchmal beschönigend auch als verdeckte Armut bezeichnet**.

In Deutschland betrifft das zwischen 34 und fast 50 Prozent derjenigen, die auf Grundsicherungsleistungen Anspruch haben (vgl. IAB Forschungsbericht 5/2103, S. 11; Irene Becker (2007): Verdeckte Armut in Deutschland Ausmaß und Ursachen. Arbeitspapier der Friedrich-Ebert-Stiftung, Nummer 2/2007, Fachforum Analysen und Kommentare, S. 8; Irene Becker/Richard Hauser (2012): Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse aktueller Reformvorschläge, WSI-Diskussionspapier Nr. 180, S. 143).

Als Gründe für die Nichtinanspruchnahme werden u.a. genannt:

„- Kosten-Nutzen-Kalküle führen zu einer geringen Inanspruchnahme insbesondere bei niedrigem aufstockenden Hilfeanspruch […].

– Organisatorische und bürokratische Hürden verhindern häufig eine Inanspruchnahme zustehender Leistungen.

– Negative Wahrnehmungen und Erfahrungen hinsichtlich des Umgangs mit Hilfeempfängern sowie Stigmatisierungsängste befördern eine Verzichtshaltung.

– Die Unkenntnis über einen Hilfeanspruch verhindert die Inanspruchnahme.“ (Becker 2007, S. 12 ff.)

Wenn nun das Recht auf ein Existenz- und Teilhabeminimum ein Grundrecht ist, und wenn die zur Sicherstellung des Grundrechts vorgesehenen Sozialsysteme nicht in der Lage sind, dieses Grundrecht allen Anspruchsberechtigten zu gewähren, kann von systembedingter Grundrechtswidrigkeit dieser Sozialsysteme gesprochen werden. Eine Hauptursache ist, dass diese Sozialtransfers (SGB II, SB XII) bedürftigkeitsgeprüft sind – also eine sozialadministrative Einkommens- und Vermögensprüfung vor der Gewährung der Sozialleistung stattfindet. Das führt zu oben genannten Gründen der Nichtinanspruchnahme. Hinzu kommt, dass bestehende Grundsicherungssysteme wie Hartz IV und die Hilfe zum Lebensunterhalt auf Instrumente wie Sanktionierung und Leistungseinschränkung zurückgreifen, die von Haus aus repressiven Charakter haben.

Bedürftigkeitsprüfung und repressive Ausgestaltung der Sozialadministration sind also die systembedingten Ursachen für die Nichtinanspruchnahme der Sozialleistungen. Allerdings würden auch eine Abschaffung der Sanktions- und Leistungseinschränkungsmöglichkeiten, eine verstärkte Individualisierung der Leistungen (entgegen der jetzigen Bedarfs-/Einstandsgemeinschaftsregelung) sowie eine bürokratieärmere Gewährung (Auszahlung aus einer Hand etc.) nicht die grundsätzlich stigmatisierende Form der Sicherstellung des Existenz- und Teilhabeminimums beheben, wenn auch die Quote der Nichtinanspruchnahme etwas senken. Erst wenn diese Sicherstellung durch eine universelle, alle Menschen umfassende, also inklusive Leistung erfolgt, ist es möglich, tatsächlich allen Menschen das Grundrecht auf ein Existenz- und Teilhabeminimum zuzugestehen. Das Grundeinkommen, die Bürger_innenversicherung für den Bereich Gesundheitsvorsorge und -versorgung sowie gebührenfreie Zugänge zu öffentlicher Infrastruktur und Dienstleistungen sind solche universellen, inklusiven Systeme***.

* Grundsicherungen sind Hartz IV (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgeld – siehe Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – siehe Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).

** „Verdeckte Armut“ bezeichne ich deshalb als beschönigend, weil diese Bezeichnung unterstellt, mit dem Erhalt der Sozialleistung sei die Armut des Anspruchsberechtigten beseitigt. Das ist aber keineswegs so, denn die Grundsicherungen in Deutschland beseitigen in der Regel nicht die Armut der Betroffenen (vgl. Beitrag zum Thema Armut und Grundeinkommen).

*** Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und die sozialen Bewegungen, die sich für globale soziale Rechte einsetzen, haben dies schon längst erkannt (vgl. die Literatur zu globalen soziale Rechten; Rolf Künnemann (2007): Grundnahrungseinkommen: Ein Universelles Menschenrecht?; Beitrag von Ronald Blaschke (2015) zum Verband Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe). Aber auch Wohlfahrtsverbände haben grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit von Grundsicherungssystemen. So heißt es in einem 2010 erschienen Text vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.: “Ein Grundsicherungssystem kann das Problem der verdeckten Armut nicht lösen.” („Erwartungen der Diakonie an die Reform der Grundsicherung“. Diakonie Texte 09.2010, Stuttgart, S. 17)

Foto: Pixabay, CC0 Creative Commons

2 Kommentare

Werner Biendara schrieb am 24.07.2018, 14:37 Uhr

Was viele nicht wissen:

Selbständige und Freiberufler haben grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Sozialleistung orientiert sich ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers. Die Zahlung von ALG II ist zunächst nicht daran geknüpft, dass der Hilfebedürftige dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Damit können auch Vollzeit-Selbständige, die (noch) nicht genug für ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, vorübergehend ergänzend ALG II bekommen (Quelle: MERKBLATT Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit).

Mehr unter http://wbien.de/grundeinkommen-fuer-selbstaendige

Volkmar Kreiss schrieb am 02.08.2018, 08:26 Uhr

Ergänzend (zum Kommentar von Werner Biendara) ist zu erwähnen, dass auch Wohngeld von Selbständigen und Freiberuflern beantragt werden kann.

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