Bedarfsgemeinschaften unzeitgemäß
Die Bedarfs- und Einsatzgemeinschaftsregelung bei den Grundsicherungen (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) wird von einer Mehrzahl der Befragten abgelehnt. Das ist ein Ergebnis einer Studie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, welches mit Nachdruck auf ein Kriterium des Grundeinkommens verweist: den individuellen Anspruch.
„Bedarfsgemeinschaften unzeitgemäß“: Unter dieser Überschrift veröffentlichte die Hans-Böckler-Stiftung im November 2012 die Zusammenfassung der Ergebnisse einer empirischen Studie solcher renommierter Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler wie Prof. Jutta Allmendinger, Dörthe Gatermann und Prof. Wolfgang Ludwig-Mayerhofer. Die Studie hat den langen Titel: „Sozialstaatliche Transformationen: Auswirkungen auf familiale Verpflichtungszusammenhänge und die Wahrnehmung sozialer Ungleichheit. Sie findet sich auf der Website der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.
Für die Debatte über das Grundeinkommen haben die Ergebnisse erhebliche Bedeutung. Sie verweisen mit Nachdruck darauf, dass ein staatlich verordnetes finanzielles Einstehen von Partnern füreinander keine mehrheitliche Akzeptanz in der Bevölkerung findet, nicht einmal bei Ehepartnerschaften. Die Mehrheit plädiert für individuell garantierte Grundabsicherungen – ohne Berücksichtigung von Partnereinkommen und -vermögen.
Hier einige Ergebnisse der Studie in gebotener Kürze:
Drei Viertel der befragten Personen meint, dass im Falle des partnerschaftlichen Zusammenlebens und der Erwerbslosigkeit eines der Partner der Staat nicht das Einkommen des jeweils anderen auf den Hartz-IV-Anspruch des Anspruchsberechtigten anrechnen solle. Analog verhält es sich mit Ersparnissen: 81 Prozent der Befragten sind der Meinung, dass die Ersparnisse des Partners nicht bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs des Grundsicherungsberechtigten berücksichtigt werden sollten.
Die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV (Sozialgesetzbuch II) bzw. zur Einsatzgemeinschaft bei der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) sind aber anders: Dort ist in unterschiedlicher Weise geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung des Lebensunterhaltes vom Einkommen und Vermögen des Partners abhängt. Diese Einkommen und Vermögen müssen angegeben werden und werden gegen den Grundsicherungsanspruch aufgerechnet. Diese Anrechnung führt dann dazu, dass nur geringe oder keinerlei Sozialleistungen an den jeweiligen Antragsteller ausgezahlt werden. Das heißt, Antragssteller auf soziale Leistungen werden per Gesetz ökonomisch von ihrem Partner oder ihrer Partnerin abhängig gemacht und müssen von deren Einkommen oder Vermögen leben.
Diese staatlich erzwungene ökonomische Abhängigkeit wird von der Mehrheit der Befragten sogar dann abgelehnt, wenn die Partner verheiratet sind: Nur 33 Prozent sind für eine Berücksichtigung des Partnereinkommens im Falle einer Ehe. 54 Prozent sind auch im Falle der Ehe dagegen. Auch einer Berücksichtigung der Ersparnisse des Ehepartner¬s stimmen nur 20 Prozent zu, sogar 67 Prozent lehnen sie ab.
Auch in dem Fall, dass einer der Partner ein hohes Einkommen haben sollte, wird die Anrechnung von Partnereinkommen mehrheitlich abgelehnt: Nur rund 40 Prozent der Befragten sind der Meinung, dass dieses Einkommen bei den Leistungsansprüchen des anderen Partners berücksichtigt werden sollte, aber 45 Prozent sprechen sich dagegen aus. Nur 19 Prozent sind für die Berücksichtigung des Vermögens des Partners mit hohem Einkommen, 70 Prozent sind dagegen.
Dass nun die Befragten den staatlichen Verweis auf die Einkommen und Vermögen
der verheirateten oder unverheirateten Partner zur Sicherung der Existenz und
Teilhabe mehrheitlich ablehnen, heißt nicht, dass Partner sich nicht freiwillig finanziell unter die Arme greifen würden, wenn einer der beiden finanzielle Engpässe hat. Im Gegenteil: 93 Prozent der Befragten sind dazu bereit! 71 Prozent würden auch Anschaffungen des Partners mitfinanzieren, die nur für diesen gedacht sind.
Folgende Ergebnisse der Studie sind also festzuhalten: Es gibt eine hohe freiwillige Bereitschaft der Partner füreinander einzustehen. Aber es besteht eine entschiedene Ablehnung der staatlich erzwungenen finanziellen Verpflichtung füreinander.
Diese Ergebnisse der Studie belegen, dass eine Individualisierung der bedürftigkeitsgeprüften Grundsicherungen, also die Abschaffung der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaften, an der Zeit ist. (So wie es Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE. fordern, vgl. Blaschke/Otto/Schepers 2012, S. 154 und 158).
Bedarfs- und Einsatzgemeinschaften sind abzuschaffen, weil sie ökonomische Abhängigkeiten bedeuten und freie solidarische Beziehungen in Partnerschaften behindern. Sie sind unzeitgemäß!
Eine Individualisierung der Grundsicherungen wäre ein kleiner Schritt zu einem Grundeinkommen, das ja individuell garantiert ist. Danach müssten bei den Grundsicherungen auch noch die verbleibende individuelle Bedürftigkeitsprüfung und der Zwang zur Arbeit oder zu anderen Gegenleistungen fallen (z. B. durch die Abschaffung aller Sanktionen und Leistungseinschränkungen) – und das Grundeinkommen wäre ganz nah.
Anmerkung: Aus Gründen der Lesefreundlichkeit verzichte ich im Text weitgehend auf die getrennte Nennung der weiblichen und männlichen Form und verwende das generische Maskulinum. Damit sind Frauen und Männer gemeint.