Förderverein

Der Verein zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens soll zum finanziellen Standbein des Netzwerks Grundeinkommen werden. Er ist als gemeinnützig anerkannt. Die unten stehende aktuelle Satzung liegt auch als PDF-Datei vor (hier die vorhergehende Satzung).

Dem Vorstand gehören zur Zeit drei Mitglieder an: Ronald Blaschke, Ralf Engelke und Michael Levedag. Eine formelle Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern wurde bisher nicht vereinbart.

Spenden werden für die Arbeit des Vereins und somit für die vielfältigen Aktivitäten des Netzwerks Grundeinkommen erbeten.

Satzung des Vereins zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens

– Fassung vom 15.11. 2020 –

 

Präambel

Soziale Sicherheit ist eine Voraussetzung für ein demokratisches Staatswesen.

Durch weit reichende Entwicklungen, zum einen im Zuge von Wandlungen der Arbeitsgesellschaft, sowie auch gravierender Unzulänglichkeiten der sozialstaatlichen Sicherungssysteme, geraten die soziale Sicherheit und die individuellen Freiheitsrechte immer größerer Bevölkerungsgruppen zunehmend unter Druck.

Insofern sind Bestrebungen zur Verwirklichung universeller sozialer Rechte, die soziale Sicherheit und individuelle Freiheit gewährleisten, von allgemeinem Interesse.

Im Zentrum der Diskussion stehen Modelle für ein Grundeinkommen für alle,

  • das die Existenz und die gesellschaftliche Teilnahme sichert,
  • auf das ein individueller Rechtsanspruch bestehen soll,
  • das ohne Bedürftigkeitsprüfung
  • und ohne Arbeitszwang gewährt wird.

Der Verein zur Förderung des bedingungsloses Grundeinkommens erklärt die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung zu einem solchen Grundeinkommen sowie das Hinwirken auf die Realisierung eines derartigen Grundeinkommens zum Schwerpunkt seiner Arbeit.

Die nachfolgende Satzung des Vereins zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens bildet die Grundlage für seine Tätigkeit.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um das Kürzel “e.V.” ergänzt.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Grundeinkommen.
  2. Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Die vom Verein organisierten Aktivitäten sollen in ihrer Gesamtheit, nicht jedoch in ihren Einzelaktivitäten das Spektrum der Positionen der Mitglieder des Vereins repräsentieren.
  3. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch
    • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, in der auf Positionen zur Einführung eines Grundeinkommens hingewiesen wird und Strategien zur Einführung eines Grundeinkommens diskutiert werden;
    • Veranstaltung und Mitveranstaltung von Konferenzen, Tagungen und sonstigen Fach- und Publikumsereignissen zu Themen, die das Grundeinkommen betreffen;
    • Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen;
    • kulturelle Veranstaltungen im Themenbereich des Satzungszweckes.;
    • Erstellen und Verbreiten entsprechender Publikationen;
    • Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und Erstellung von Unterrichtsmaterialien;
    • Durchführung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Studien, in denen Formen und Umsetzungsmöglichkeiten erforscht und diskutiert werden;
    • finanzielle und ideelle Unterstützung konkreter auf die Einführung eines Grundeinkommens bezogener Projekte im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Die Mitglieder und Förderer erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Förderer auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Mittel Dritten überlassen oder für Dritte beschafft werden, darf dies nur für gemeinnützige Zwecke geschehen und bei dem Mittelempfänger muss es sich um eine steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln.
  7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  8. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder werden auf Antrag aufgenommen. Sie sind verpflichtet aktiv als VertreterInnen des Vereins für den Vereinszweck tätig zu sein. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
  3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Vereinszweck ideell und finanziell fördern und unterstützen wollen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu. Sie haben Rederecht auf den Mitgliederversammlungen des Vereins, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann schriftlich zu jedem Quartalsende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten und auch bei Nichtbezahlen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und.
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann sowohl in physischer Anwesenheit der Mitglieder oder mit Fernkommunikationsmitteln (z. B. Videokonferenz) erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    • Gebührenbefreiungen,
    • Aufgaben des Vereins,
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Geschäfte über 5.000 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend oder per Fernkommunikationsmittel zugeschaltet sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per Fernkommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per Fernkommunikationsmittel erklären. Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den teilnehmenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die gefassten Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und von einem Vorstandsmitglied und Protokollanten unterzeichnet.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einer ¾ Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Förderverein Netzwerk Selbsthilfe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
    steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.