Statuten
Das Netzwerk Grundeinkommen wurde am 9. Juli 2004 gegründet. Die Statuten wurden auf der Mitgliederversammlung des Netzwerks am 13. Dezember 2008 beschlossen und auf weiteren Mitgliederversammlungen geändert und/oder ergänzt (siehe Änderungsprotokoll unten).
Statuten des Netzwerks Grundeinkommen
Präambel
Das Netzwerk Grundeinkommen ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen, Organisationen und Initiativen mit dem Ziel, ein bedingungsloses Grundeinkommen für alle Menschen einzuführen,
- das existenzsichernd ist und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht,
- auf das ein individueller Rechtsanspruch besteht,
- das ohne Bedürftigkeitsprüfung und
- ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen
garantiert wird.
Das Grundeinkommen soll dazu beitragen, Armut und soziale Notlagen zu beseitigen, den individuellen Freiheitsspielraum zu vergrößern sowie die Entwicklungschancen jedes Einzelnen und die soziale und kulturelle Situation im Gemeinwesen nachhaltig zu verbessern.
Selbstverständnis, Ziele und Vernetzung des Netzwerks Grundeinkommen
Das Netzwerk Grundeinkommen ist nicht an eine Konfession oder politische Partei gebunden. Es vermeidet die Bevorzugung oder Diskriminierung einzelner Grundeinkommensmodelle.
Das Netzwerk Grundeinkommen fördert die Diskussion verschiedener Grundeinkommensmodelle unter Berücksichtigung der oben erwähnten vier Kriterien. Es führt die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit politischen Entscheidungsträgern, Wirtschafts- und Sozialverbänden, Gewerkschaften, sozialen Bewegungen und anderen relevanten Organisationen. Zugleich unterstützt es die wissenschaftliche Debatte zum Grundeinkommen und den damit zusammenhängenden Fragen. Ziel des Netzwerks ist es, das Grundeinkommen in einem möglichst breiten gesellschaftlichen Bündnis einzuführen.
Das Netzwerk Grundeinkommen arbeitet mit den Grundeinkommensbewegungen in anderen Ländern zusammen und unterstützt die weltweite Verbreitung der Idee entsprechend den oben angeführten vier Kriterien. Das Netzwerk Grundeinkommen ist Mitglied des Basic Income Earth Network (BIEN) und des Unconditional Basic Income Europe (UBIE).
I. Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erwirbt man durch eine schriftliche Absichtserklärung gegenüber dem Netzwerkrat, aus der hervorgeht, dass man die Ziele des Netzwerks Grundeinkommen unterstützt. Die Erklärung kann auch per E-Mail oder auf der Website erfolgen. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Netzwerkrat, schriftlich, per E-Mail oder Website-Eintragung.
Rassismus im Sinne einer gruppenspezifischen Abwertung von Menschen und die Ablehnung von grundlegenden demokratischen Prinzipien sind mit einer Mitgliedschaft im Netzwerk Grundeinkommen unvereinbar. - Neben der persönlichen ist auch die Mitgliedschaft von Organisationen, nicht jedoch die von politischen Parteien, möglich.
- Um die Finanzierung der Aufgaben des Netzwerks sicherzustellen, werden die Mitglieder gebeten, freiwillige Unterstützungsbeiträge nach Selbsteinschätzung zu leisten. Die Beiträge werden an den Förderverein als Spende angewiesen.
- Die Mitglieder werden über die Beschlüsse der Gremien und Organe des Netzwerks regelmäßig auf der Website und per E-Mail informiert. Außerdem erhalten sie Unterstützung für Veranstaltungen und Aktionen zum Grundeinkommen.
- Mitglieder können beim Verstoß gegen diese Statuten aus dem Netzwerk ausgeschlossen bzw. die Aufnahme als Mitglied kann verweigert werden. Den Ausschluss bzw. die Nichtaufnahme muss der NWR mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Gegen den Ausschluss oder die Verweigerung der Aufnahme ist Einspruch binnen vier Wochen möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
II. Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste Organ des Netzwerks Grundeinkommen. Sie entscheidet über die grundsätzlichen Aufgaben und Positionen des Netzwerks und wählt den Netzwerkrat.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt und muss den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher auf der Website des Netzwerks und per E-Mail bekannt gegeben werden. Wenn aufgrund äußerer, nicht vom Netzwerk zu vertretender Umstände, die Durchführung von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen oder nicht vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung auch als Onlineversammlung durchgeführt werden. Onlineversammlungen müssen jedoch organisatorisch machbar, aus Mitteln des Netzwerks Grundeinkommen finanzierbar und rechtssicher durchführbar sein. Die Entscheidung darüber, ob die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, trifft der Netzwerkrat spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung.
- Die MV wird vom Netzwerkrat einberufen. Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder es verlangen.
- Mitgliederversammlungen sind öffentlich und alle Anwesenden haben Rederecht. Anwesende Einzelmitglieder und Mitgliedsorganisationen mit anwesenden Delegierten sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt, wenn sie dem Netzwerk spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung beigetreten sind. Delegierte müssen nicht Mitglied sein. Einzelmitglieder die gleichzeitig Delegierte sind haben nur eine Stimme.
- Die auf der Mitgliederversammlung zu behandelnde Tagesordnung wird von einer Antragskommission erstellt, die der Netzwerkrat einberuft. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen der Antragskommission bzw. dem Netzwerkrat spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Diese Anträge sind umgehend, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Nicht-statutenändernde Alternativanträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen können auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Andere nicht-fristgerecht eingereichte nicht-statutenändernde Initiativanträge (d. h. Anträge, die einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand haben) können nach Abarbeitung aller anderen Anträge auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung es mit einfacher Mehrheit beschließt, bedürfen aber zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit. Statutenändernde Anträge müssen fristgerecht eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung trifft Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für eine Änderung dieser Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
III. Netzwerkrat (NWR)
Der Netzwerkrat ist nach der Mitgliederversammlung höchstes Organ des Netzwerks. Er ist für alle Fragen zuständig, die nicht von der Mitgliederversammlung selbst entschieden werden und vertritt die Belange der Mitglieder zwischen den Mitgliederversammlungen.
- Der Netzwerkrat besteht aus bis zu neun Personen, die vor der Wahl des Netzwerkrates mindestens 3 Wochen Mitglied des Netzwerks gewesen sind.
Er soll geschlechter-, regional- und organisationsparitätisch zusammengesetzt sein. - Der Netzwerkrat wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Freie Plätze im Netzwerkrat können auf den dazwischenliegenden Mitgliederversammlungen durch eine Nachwahl besetzt werden.
- Der Netzwerkrat nimmt eine Aufgabenverteilung zwischen seinen Mitgliedern vor, die er gegenüber den Mitgliedern des Netzwerks transparent zu machen hat.
- Der Netzwerkrat fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, Konferenzen oder im Umlaufverfahren per E-Mail. Sitzungen sind öffentlich. Sie sollen vier Mal im Jahr stattfinden. Die jeweiligen Termine sollen den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher bekanntgegeben werden. Zwischen den Sitzungen kann der Netzwerkrat Beschlüsse per Konferenz oder im Umlaufverfahren fassen. Konferenzen sind nur auf vorherigem
Beschluss des Netzwerkrats öffentlich. Sitzungen und Konferenzen können in Form persönlicher Treffen oder via Fernkommunikation wie beispielsweise Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden.
Die Nichtöffentlichkeit eines TOPs darf nur beim Vorliegen zwingender Gründe unter Nennung dieser Gründe im öffentlichen Protokoll erfolgen und muss vom NWR im Konsens beschlossen werden. Die nichtöffentlich behandelten Punkte der Tagesordnung sind im öffentlichen Protokoll im Einzelnen zu benennen. - Die Beschlüsse des Netzwerkrats werden den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen bekannt gemacht.
IV. Redaktion
- Die Redaktion ist verantwortlich für Inhalt und Gestaltung der Website grundeinkommen.de des Netzwerks Grundeinkommen. Die Website soll als qualitativ hochwertige Publikation das Grundeinkommen in Theorie und Praxis fördern. Sie dient dem Netzwerk darüber hinaus zur Kommunikation.
- Die Redaktion gibt sich eigene Statuten und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Redaktionsmitgliedern.
- Redaktion und Netzwerkrat klären die jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen Bereiche der Website im gegenseitigen Einvernehmen.
V. Regionalinitiativen (RIen)
Das Netzwerk wird von Einzelpersonen, Regionalinitiativen und weiteren Organisationen getragen, die dem Netzwerk beigetreten sind. Regionalinitiativen und Mitgliedsorganisationen arbeiten selbständig, sind jedoch den Statuten des Netzwerks verpflichtet.
VI. Arbeitsgruppen im Netzwerk (AGen)
Um Diskussionen im Netzwerk voranzubringen, Aktionen vorzubereiten und durchzuführen sowie die Zusammenarbeit von Initiativen und Organisationen zu verbessern, können von Mitgliedern des Netzwerks Arbeitsgruppen gebildet werden, die vom Netzwerkrat bestätigt werden müssen und mit einem eigenen Etat ausgestattet werden können. Die Arbeitsgruppen wirken auf der Grundlage der Statuten des Netzwerks, benennen gegenüber dem Netzwerkrat eine/n SprecherIn und informieren den Netzwerkrat regelmäßig über den Stand ihrer Aktivitäten.
VII. Förderverein
- Träger des Netzwerks Grundeinkommen ist der gemeinnützige „Verein zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens“, der für die Finanzierung der Aktivitäten des Netzwerks zuständig ist. Diese Trägerschaft ist in der Vereinssatzung kenntlich zu machen. Mitglieder des Vereins und seines Vorstands sind die jeweils gewählten Angehörigen des Netzwerkrats.
- Der Vereinshaushalt wird von der Mitgliederversammlung des Netzwerks verabschiedet. Die laufenden finanziellen Geschäfte und buchhalterischen Aufgaben werden von einem Finanzgremium des Netzwerks wahrgenommen, das vom Netzwerkrat eingesetzt und kontrolliert wird.
VIII. Wissenschaftlicher Beirat
- Der Netzwerkrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Sie sollen das Netzwerk und den Netzwerkrat in Fragen beraten, die mit dem Grundeinkommen verbunden sind. Die Mitglieder des Netzwerks und der Netzwerkrat können den Beirat zu bestimmten Themen befragen, er kann seine Positionen aber auch aus eigener Initiative einbringen.
- Die Mitglieder des Beirats sollten auch Mitglied des Netzwerks sein. Der Netzwerkrat benennt Personen aus seiner Mitte, die für den Kontakt zum Beirat und seinen Mitgliedern zuständig sind.
- Personen, die in den wissenschaftlichen Beirat berufen sind, können gleichzeitig Mitglied im Netzwerkrat sein.
IX. Kernbereich der Statuten des Netzwerks Grundeinkommen und Verfahrensregeln bei Änderungen
- Die Präambel der Statuten des Netzwerks Grundeinkommen sowie die darin enthaltene Definition eines bedingungslosen Grundeinkommens sind der Basiskonsens aller Mitglieder und stellen mit dem Abschnitt „Selbstverständnis, Ziele und Vernetzung des Netzwerks Grundeinkommen“ den Kernbereich dieser Statuten dar.
- Veränderungen im Kernbereich haben einen möglichst großen Basiskonsens zu erhalten und unterstehen dadurch einem besonderen Schutz. Änderungen, welche diesen Kernbereich betreffen, sind erst gültig entschieden, wenn sie drei Schritte in folgender Reihenfolge durchlaufen:
a) Bei Änderungsanträgen, die den Kernbereich betreffen, ist auf einer Mitgliederversammlung ein gesondertes Konsens- und Konsentverfahren durchzuführen. Änderungsvorhaben, die den Kernbereich betreffen, muss nach diesem Konsens- und Konsentverfahren mit einer Dreiviertelmehrheit auf der Mitgliederversammlung zugestimmt werden.
b) Der wissenschaftliche Beirat ist durch den Netzwerkrat nach der Mitgliederversammlung zum Änderungsvorhaben zu befragen. Die Einschätzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ist vor Beginn der Mitgliederbefragung einzuholen.
c) Abschließend ist mittels einer Mitgliederbefragung, welche vom Netzwerkrat durchgeführt wird, über die Änderung(en) im Kernbereich zu entscheiden. Die Mitgliederbefragung enthält folgende Informationen zu den Änderungsvorhaben: Die Formulierung zur jeweiligen Änderung des Kernbereichs, deren Begründung, die auf der Mitgliederversammlung vorgetragenen Gegenargumente und die Ergebnisse der Befragung des wissenschaftlichen Beirats. Für die Aktualität der Post- bzw. E-Mailadresse des jeweiligen Mitgliedes und somit für die Möglichkeit der Teilhabe an der Mitgliederbefragung ist das entsprechende Mitglied selbst verantwortlich.
Die Mitgliederbefragung entscheidet über die Gültigkeit der Änderung mit einer Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Netzwerks (Zustimmungsquorum). Es gilt eine Mindestbeteiligung an der Mitgliederbefragung von 20 Prozent der Mitglieder des Netzwerks (Beteiligungsquorum). Ist das genannte Beteiligungsquorum nicht erfüllt, hat die Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Änderung des Kernbereichs keine statutenändernde Wirkung. Das gilt ebenfalls bei erfülltem Beteiligungsquorum aber nicht erfülltem Zustimmungsquorum. In beiden Fällen besteht weiterhin die bisherige Formulierung des Kernbereiches der Statuten. Wenn das Beteiligungs- und das Zustimmungsquorum erfüllt sind, ist die Änderung des Kernbereichs gültig entschieden.
Die Mitgliederbefragung und deren Auswertung sind mindestens sechs Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abzuschließen. - Bei Änderungen des Kernbereichs dieser Statuten sind die Mitglieder des Netzwerks Grundeinkommen umgehend davon in Kenntnis zu setzen.
- Diese Statute zum Kernbereich der Statuten und zu Verfahrensregelungen bei Änderungen ist nur durch eine Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit nach einem Konsens- und Konsentverfahren auf einer Mitgliederversammlung änderbar.
Wahlordnung für die Wahl des Netzwerkrats (nicht Teil der Statuten, ergänzt in Punkt 1 bzgl. online-Wahlen am 04.06.2023)
- Die Stimmberechtigten schreiben die Namen derjenigen KandidatInnen auf ihren Stimmzettel, denen sie Ihre Stimme geben, aber höchstens so viele, wie insgesamt Personen in den NWR gewählt werden sollen. Mehrfach auf demselben Stimmzettel genannte KandidatInnen werden nur einmal gezählt. Bei einer online-Wahl wird ein online-Wahl-Tool genutzt.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und auf mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmzettel steht.
- Es sollen mindestens 8 Personen in den Netzwerkrat gewählt werden.
Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Netzwerks Grundeinkommen (nicht Teil der Statuten)
Die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Netzwerks Grundeinkommen, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.02.2019 als PDF-Dokument.
Änderungsprotokoll
Datum/MV | Änderungen |
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04.06.2023 | 10. Änderung: Änderung III. 1., Stärke Netzwerkrat (9 statt 12), Erweiterung II. 1., Möglichkeit einer online-Mitgliederversammlung |
02.04.2022 | 9. Änderung: Neufassung/Ergänzung III. 4., Konferenzen und Sitzungen NWR via Fernkommunikation |
01.03.2020 | 8. Änderung: neu Statute IX |
01.03.2020 | 7. Änderung: neu VIII. 3., Mitgliedschaft im NWR und wiss. Beirat |
01.03.2020 | 6. Änderung: Neufassung III. 2. |
01.03.2020 | 5. Änderung: Neufassung II. 4., Tagesordnung, Anträge |
31.01.2016 | 4. Änderung: Bindung der AGen an Statuten, Mitgliedschaft in UBIE, Selbstverständnis |
22.02.2015 | 3. Änderung: NWR-Sitzungen, Mitgliedschaft, Redaktion |
23.03.2013 | 2. Änderung: passives Wahlrecht |
12.12.2009 | 1. Änderung: Rassismus, Ausschluss, Nichtöffentlichkeit, Zuwendungen an RIen |
13.12.2008 | Erstfassung der Statuten |
12.12.2004 | Struktur des Netzwerks Grundeinkommen ist Vorläufertext zu Statuten |