Statuten

Das Netzwerk Grundeinkommen wurde am 9. Juli 2004 gegründet. Die Statuten wurden auf der Mitgliederversammlung des Netzwerks am 13. Dezember 2008 beschlossen und auf weiteren Mitgliederversammlungen geändert und/oder ergänzt (siehe Änderungsprotokoll unten).

 

Statuten des Netzwerks Grundeinkommen

Präambel

Das Netzwerk Grundeinkommen ist ein Zusammenschluss von Einzel­personen, Organisatio­nen und Initiativen mit dem Ziel, ein bedingungs­loses Grundeinkommen für alle Menschen einzuführen,

  • das existenzsichernd ist und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht,
  • auf das ein individueller Rechtsanspruch besteht,
  • das ohne Bedürftigkeitsprüfung und
  • ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen

garantiert wird.

Das Grundeinkommen soll dazu beitragen, Armut und soziale Notlagen zu beseitigen, den individuellen Freiheitsspielraum zu vergrößern sowie die Ent­wick­lungs­chancen jedes Einzelnen und die soziale und kulturelle Situation im Gemein­wesen nachhaltig zu verbessern.

Selbstverständnis, Ziele und Vernetzung des Netzwerks Grundeinkommen

Das Netzwerk Grundeinkommen ist nicht an eine Konfession oder politische Partei gebunden. Es vermeidet die Bevorzugung oder Diskriminierung einzelner Grundeinkommensmodelle.

Das Netzwerk Grundeinkommen fördert die Diskussion verschiedener Grund­einkommens­modelle unter Berücksichtigung der oben erwähnten vier Kriterien. Es führt die gesellschaftli­che Auseinandersetzung mit politischen Entscheidungsträgern, Wirtschafts- und Sozialver­bänden, Gewerkschaften, sozialen Bewegungen und anderen relevanten Organisa­tionen. Zugleich unterstützt es die wissenschaftliche Debatte zum Grund­einkommen und den damit zusammenhängenden Fragen. Ziel des Netz­werks ist es, das Grundeinkom­men in einem möglichst breiten gesell­schaft­lichen Bündnis einzuführen.

Das Netzwerk Grundeinkommen arbeitet mit den Grundeinkommensbewegungen in anderen Ländern zusammen und unterstützt die weltweite Verbreitung der Idee entsprechend den oben angeführten vier Kriterien. Das Netzwerk Grundeinkommen ist Mitglied des Basic Income Earth Network (BIEN) und des Unconditional Basic Income Europe (UBIE).

I. Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erwirbt man durch eine schriftliche Absichtserklärung gegenüber dem Netzwerkrat, aus der hervorgeht, dass man die Ziele des Netzwerks Grundeinkommen unterstützt. Die Erklärung kann auch per E-Mail oder auf der Website erfolgen. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Netzwerkrat, schriftlich, per E-Mail oder Website-Eintragung.
    Rassismus im Sinne einer gruppenspezifischen Abwertung von Menschen und die Ablehnung von grundlegenden demokratischen Prinzipien sind mit einer Mitgliedschaft im Netzwerk Grundeinkommen unvereinbar.
  2. Neben der persönlichen ist auch die Mitgliedschaft von Organisationen, nicht jedoch die von politischen Parteien, möglich.
  3. Um die Finanzierung der Aufgaben des Netzwerks sicherzustellen, werden die Mit­glieder gebeten, freiwillige Unterstützungsbeiträge nach Selbst­einschätzung zu ­leisten. Die Beiträge werden an den Förderverein als Spende angewiesen.
  4. Die Mitglieder werden über die Beschlüsse der Gremien und Organe des Netzwerks regelmä­ßig auf der Website und per E-Mail infor­miert. Außerdem erhalten sie Unterstützung für Veranstaltungen und Aktionen zum Grundeinkommen.
  5. Mitglieder können beim Verstoß gegen diese Statuten aus dem Netzwerk ausgeschlossen bzw. die Aufnahme als Mitglied kann verweigert werden. Den Ausschluss bzw. die Nichtaufnahme muss der NWR mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Gegen den Ausschluss oder die Verweigerung der Aufnahme ist Einspruch binnen vier Wochen möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
II. Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das höchste Organ des Netzwerks Grundeinkommen. Sie entscheidet über die grundsätzlichen Aufgaben und Positionen des Netzwerks und wählt den Netzwerkrat.

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalender­jahr statt und muss den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor­her auf der Web­­site des Netzwerks und per E­-Mail bekannt gegeben werden. Wenn aufgrund äußerer, nicht vom Netzwerk zu vertretender Umstände, die Durchführung von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen oder nicht vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung auch als Onlineversammlung durchgeführt werden. Onlineversammlungen müssen jedoch organisatorisch machbar, aus Mitteln des Netzwerks Grundeinkommen finanzierbar und rechtssicher durchführbar sein. Die Entscheidung darüber, ob die vorgenannten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, trifft der Netzwerkrat spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung.
  2. Die MV wird vom Netzwerkrat einberufen. Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder es verlangen.
  3. Mitgliederversammlungen sind öffentlich und alle Anwesenden haben Rederecht. An­wesende Einzelmitglie­der und Mitglieds­or­ga­ni­sa­tio­nen mit anwesen­den Delegierten sind mit jeweils einer Stimme stimm­berechtigt, wenn sie dem Netzwerk spätestens drei Wo­chen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung beigetreten sind. Dele­gierte müssen nicht Mitglied sein. Ein­zel­mit­glieder die gleichzeitig Delegierte sind haben nur eine Stimme.
  4. Die auf der Mitgliederversammlung zu behandelnde Tagesordnung wird von einer Antragskommission erstellt, die der Netzwerkrat einberuft. Anträge für die Mitglieder­ver­samm­lung müssen der Antragskommission bzw. dem Netzwerkrat spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Diese Anträge sind umgehend, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Nicht-statutenändernde Alternativ­anträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen können auch während der Mitglieder­ver­samm­lung gestellt werden. Andere nicht-fristgerecht eingereichte nicht-statutenändernde Initiativanträge (d. h. Anträge, die einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand haben) können nach Abarbeitung aller anderen Anträge auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung es mit einfacher Mehrheit beschließt, bedürfen aber zur Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit. Statutenändernde Anträge müssen fristgerecht eingereicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung trifft Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für eine Ände­rung dieser Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
III. Netzwerkrat (NWR)

Der Netzwerkrat ist nach der Mitgliederversammlung höchstes Organ des Netzwerks. Er ist für alle Fragen zuständig, die nicht von der Mitglieder­versammlung selbst entschieden werden und vertritt die Belange der Mit­glieder zwischen den Mitgliederversammlungen.

  1. Der Netzwerkrat besteht aus bis zu neun Personen, die vor der Wahl des Netzwerkrates mindestens 3 Wochen Mitglied des Netzwerks gewesen sind.
    Er soll geschlechter-, regional- und organisationsparitätisch zusam­men­gesetzt sein.
  2. Der Netzwerkrat wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Freie Plätze im Netzwerkrat können auf den dazwischenliegenden Mitgliederversammlungen durch eine Nachwahl besetzt werden.
  3. Der Netzwerkrat nimmt eine Auf­gaben­ver­teilung zwischen seinen Mitgliedern vor, die er gegen­über den Mitgliedern des Netz­werks trans­parent zu machen hat.
  4. Der Netzwerkrat fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, Konferenzen oder im Umlaufverfahren per E-Mail. Sitzungen sind öffentlich. Sie sollen vier Mal im Jahr stattfinden. Die jeweiligen Termine sollen den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher bekanntgegeben werden. Zwischen den Sitzungen kann der Netz­werkrat Beschlüsse per Konferenz oder im Umlauf­verfahren fassen. Konferenzen sind nur auf vorherigem
    Beschluss des Netzwerkrats öffentlich. Sitzungen und Konferenzen können in Form persönlicher Treffen oder via Fernkommunikation wie beispielsweise Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden.
    Die Nichtöffentlichkeit eines TOPs darf nur beim Vorliegen zwingender Gründe unter Nennung dieser Gründe im öffentlichen Protokoll erfolgen und muss vom NWR im Konsens beschlossen werden. Die nichtöffentlich behandelten Punkte der Tagesordnung sind im öffentlichen Protokoll im Einzelnen zu benennen.
  5. Die Beschlüsse des Netzwerkrats werden den Mitgliedern innerhalb von zwei Wo­chen bekannt gemacht.
IV. Redaktion
  1. Die Redaktion ist verantwortlich für Inhalt und Gestaltung der Website grundeinkommen.de des Netzwerks Grundeinkommen. Die Website soll als qualitativ hochwertige Publikation das Grundeinkommen in Theorie und Praxis fördern. Sie dient dem Netzwerk darüber hinaus zur Kommunikation.
  2. Die Redaktion gibt sich eigene Statuten und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Redaktionsmitgliedern.
  3. Redaktion und Netzwerkrat klären die jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen Bereiche der Website im gegenseitigen Einvernehmen.
V. Regionalinitiativen (RIen)

Das Netzwerk wird von Einzelpersonen, Regional­initiativen und weiteren Organisationen getragen, die dem Netzwerk beige­treten sind. Regional­initiativen und Mitgliedsorganisationen arbeiten selbständig, sind jedoch den Statuten des Netzwerks verpflichtet.

VI. Arbeitsgruppen im Netzwerk (AGen)

Um Diskussionen im Netzwerk voranzubringen, Aktionen vorzubereiten und durchzuführen sowie die Zusammenarbeit von Initiativen und Organisationen zu verbes­sern, können von Mitgliedern des Netzwerks Arbeitsgruppen gebildet werden, die vom Netzwerkrat bestätigt werden müssen und mit einem eigenen Etat ausgestattet werden können. Die Arbeitsgruppen wirken auf der Grundlage der Statuten des Netzwerks, benennen gegen­über dem Netzwerkrat eine/n SprecherIn und informieren den Netzwerkrat regelmäßig über den Stand ihrer Aktivitäten.

VII. Förderverein
  1. Träger des Netzwerks Grundeinkommen ist der gemeinnützige „Verein zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens“, der für die Finanzierung der Aktivitäten des Netzwerks zuständig ist. Diese Trägerschaft ist in der Vereinssat­zung kenntlich zu machen. Mitglieder des Vereins und seines Vorstands sind die je­weils gewählten Angehörigen des Netzwerkrats.
  2. Der Vereinshaushalt wird von der Mitgliederversammlung des Netz­werks verabschiedet. Die laufenden finanziellen Geschäfte und buchhalterischen Aufgaben werden von einem Finanz­gremium des Netzwerks wahr­genommen, das vom Netzwerk­rat eingesetzt und kontrolliert wird.
VIII. Wissenschaftlicher Beirat
  1. Der Netzwerkrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Sie sollen das Netz­werk und den Netzwerkrat in Fragen beraten, die mit dem Grundeinkom­men verbunden sind. Die Mit­glieder des Netzwerks und der Netzwerkrat können den Beirat zu bestimmten Themen befragen, er kann seine Positionen aber auch aus eigener Initiative einbringen.
  2. Die Mitglieder des Beirats sollten auch Mitglied des Netzwerks sein. Der Netzwerkrat benennt Personen aus seiner Mitte, die für den Kontakt zum Beirat und seinen Mitgliedern zuständig sind.
  3. Personen, die in den wissenschaftlichen Beirat berufen sind, können gleichzeitig Mitglied im Netzwerkrat sein.
IX. Kernbereich der Statuten des Netzwerks Grundeinkommen und Verfahrensregeln bei Änderungen
  1. Die Präambel der Statuten des Netzwerks Grundeinkommen sowie die darin enthaltene Definition eines bedingungslosen Grundeinkommens sind der Basiskonsens aller Mitglieder und stellen mit dem Abschnitt „Selbstverständnis, Ziele und Vernetzung des Netzwerks Grundeinkommen“ den Kernbereich dieser Statuten dar.
  2. Veränderungen im Kernbereich haben einen möglichst großen Basis­konsens zu erhalten und unterstehen dadurch einem besonderen Schutz. Änderungen, welche diesen Kernbereich betreffen, sind erst gültig entschieden, wenn sie drei Schritte in folgender Reihenfolge durchlaufen:
    a) Bei Änderungsanträgen, die den Kernbereich betreffen, ist auf einer Mitgliederversammlung ein gesondertes Konsens- und Konsentverfahren durchzuführen. Änderungsvorhaben, die den Kernbereich betreffen, muss nach diesem Konsens- und Konsentverfahren mit einer Dreiviertel­mehrheit auf der Mitgliederversammlung zugestimmt werden.
    b) Der wissenschaftliche Beirat ist durch den Netzwerkrat nach der Mitgliederversammlung zum Änderungsvorhaben zu befragen. Die Einschätzung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ist vor Beginn der Mitglieder­befragung einzuholen.
    c) Abschließend ist mittels einer Mitgliederbefragung, welche vom Netzwerkrat durchgeführt wird, über die Änderung(en) im Kernbereich zu entscheiden. Die Mitgliederbefragung enthält folgende Informationen zu den Änderungsvorhaben: Die Formulierung zur jeweiligen Änderung des Kern­bereichs, deren Begründung, die auf der Mitgliederversammlung vorgetragenen Gegenargumente und die Ergebnisse der Befragung des wissenschaftlichen Beirats. Für die Aktualität der Post- bzw. E-Mailadresse des jeweiligen Mitgliedes und somit für die Möglichkeit der Teilhabe an der Mitgliederbefragung ist das entsprechende Mitglied selbst verantwortlich.
    Die Mitgliederbefragung entscheidet über die Gültigkeit der Änderung mit einer Zustimmung von einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Netzwerks (Zustimmungs­quorum). Es gilt eine Mindest­beteiligung an der Mitgliederbefragung von 20 Prozent der Mitglieder des Netzwerks (Beteiligungsquorum). Ist das genannte Beteiligungsquorum nicht erfüllt, hat die Zustimmung der Mitgliederver­samm­lung zur Änderung des Kernbereichs keine statuten­ändernde Wirkung. Das gilt ebenfalls bei erfülltem Beteili­gungs­quorum aber nicht erfülltem Zustimmungsquorum. In beiden Fällen besteht weiterhin die bishe­rige Formulierung des Kernbereiches der Statuten. Wenn das Beteiligungs- und das Zustimmungs­quorum erfüllt sind, ist die Änderung des Kernbereichs gültig entschieden.
    Die Mitgliederbefragung und deren Auswertung sind mindestens sechs Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abzuschließen.
  3. Bei Änderungen des Kernbereichs dieser Statuten sind die Mitglieder des Netzwerks Grund­einkommen umgehend davon in Kenntnis zu setzen.
  4. Diese Statute zum Kernbereich der Statuten und zu Verfahrensregelungen bei Änderungen ist nur durch eine Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit nach einem Konsens- und Konsentverfahren auf einer Mitgliederversamm­lung änderbar.

Wahlordnung für die Wahl des Netzwerkrats (nicht Teil der Statuten, ergänzt in Punkt 1 bzgl. online-Wahlen am 04.06.2023)

  1. Die Stimmberechtigten schreiben die Namen derjenigen KandidatInnen auf ihren Stimmzettel, denen sie Ihre Stimme geben, aber höchstens so viele, wie insgesamt Personen in den NWR gewählt werden sollen. Mehrfach auf demselben Stimmzettel genannte KandidatInnen werden nur einmal gezählt. Bei einer online-Wahl wird ein online-Wahl-Tool genutzt.
  2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und auf mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmzettel steht.
  3. Es sollen mindestens 8 Personen in den Netzwerkrat gewählt werden.

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Netzwerks Grundeinkommen (nicht Teil der Statuten)

Die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Netzwerks Grundeinkommen, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.02.2019 als PDF-Dokument.


 

Änderungsprotokoll

 

Datum/MV Änderungen
04.06.2023 10. Änderung: Änderung III. 1., Stärke Netzwerkrat (9 statt 12), Erweiterung II. 1., Möglichkeit einer online-Mitgliederversammlung
02.04.2022 9. Änderung: Neufassung/Ergänzung III. 4., Konferenzen und Sitzungen NWR via Fernkommunikation
01.03.2020 8. Änderung: neu Statute IX
01.03.2020 7. Änderung: neu VIII. 3., Mitgliedschaft im NWR und wiss. Beirat
01.03.2020 6. Änderung: Neufassung III. 2.
01.03.2020 5. Änderung: Neufassung II. 4., Tagesordnung, Anträge
31.01.2016 4. Änderung: Bindung der AGen an Statuten, Mitgliedschaft in UBIE, Selbstverständnis
22.02.2015 3. Änderung: NWR-Sitzungen, Mitgliedschaft, Redaktion
23.03.2013 2. Änderung: passives Wahlrecht
12.12.2009 1. Änderung: Rassismus, Ausschluss, Nichtöffentlichkeit, Zuwendungen an RIen
13.12.2008 Erstfassung der Statuten
12.12.2004 Struktur des Netzwerks Grundeinkommen ist Vorläufertext zu Statuten